Rechtstracker.at

§ 257 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 257 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 25701.01.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 25701.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 257

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 257,

Bereinigung des Geldbuches von überjährigen Posten.

  1. Absatz eins,Im Oktober jedes Jahres hat der Rechnungsführer die schon seit dem Vorjahre bestehenden, noch nicht abgestrichenen Geldbuchposten, allenfalls unter Angabe der Postzahl der Amtsrechnung, den Leitern der Gerichtsabteilungen zur Prüfung bekanntzugeben. Diese haben nach der Sachlage anzuordnen, daß diese Beträge ausgefolgt, zurückgestellt oder, wenn der Erlag voraussichtlich noch längere Zeit währen wird (Paragraph 287,), in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht übertragen werden.
  2. Absatz 2,Finden sich hiebei Beträge, die nur deshalb nicht ausgefolgt werden können, weil der Bezugsberechtigte oder sein Aufenthalt sich nicht ermitteln läßt, oder hinsichtlich deren der Zweck des Erlages unbekannt oder inzwischen entfallen ist, die aber dem Erleger nicht zurückgestellt werden können oder dürfen, so ist hierüber dem Gerichtsvorsteher zu berichten. Der Gerichtsvorsteher hat ein Verzeichnis dieser Beträge dem Oberlandesgerichtspräsidenten einzusenden und dem Rechnungsführer den Auftrag zu erteilen, daß diese Beträge ohne Rücksicht auf ihre Höhe auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums abgeführt werden.
  3. Absatz 3,Wenn eine Partei die Ausfolgung eines auf diese Weise eingezogenen Geldbetrages verlangt, hat das Gericht, wenn der Anspruch begründet und nicht verjährt ist, das Oberlandesgerichtspräsidium um Flüssigmachung des Betrages zu ersuchen.
  4. Absatz 4,Zu Beginn des neuen Jahres hat der Rechnungsführer alle seit mehr als zwölf Monaten offenen Geldbuchposten in das Geldbuch des nächsten Jahres vor den neu einzutragenden Posten vollinhaltlich zu übertragen.
  5. Absatz 5,Für den besonderen Abschnitt des Geldbuches (Paragraph 256,) gelten die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß.

Anmerkung

Die §§ 252 bis 266 sind zufolge des Erlasses JMZ 4217-19/72 über
die Durchschreibebuchhaltung und die dafür vorgesehenen Formblätter
teilweise unanwendbar geworden. Das Geldbuch gibt es nicht mehr.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004102

Alte Dokumentnummer

N1195110557T