Rechtstracker.at

§ 261 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 261 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 26101.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 261

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 261, Gebarungsvorschriften.

  1. Absatz eins,Langt ein Betrag, für dessen Eingang das Gericht von Amts wegen zu sorgen hat (Paragraph eins, GEG. 1948), bei Gericht ein, so hat der Rechnungsführer hierüber an die betreffende Gerichtsabteilung durch Übersendung des blauen Blattes des Bestätigungsheftes (Paragraph 259, Absatz 3,) zu berichten.
  2. Absatz 2,Zahlungen aus Amtsgeldern darf der Rechnungsführer nur auf Grund einer schriftlichen Zahlungsanweisung des Gerichtsvorstehers (seines Stellvertreters) leisten. Bei Zahlungen, die im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens zu leisten sind, steht dieses Anweisungsrecht dem zuständigen Richter oder Bediensteten zu. Die für den Rechnungsführer bestimmte Ausfertigung der Zahlungsanweisung ist vom Anweisenden eigenhändig zu unterfertigen. Der Anweisende haftet dafür, daß die von ihm angeordneten Zahlungen dem Grunde und der Höhe nach notwendig sind und den bestehenden Vorschriften entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Beträge, die erforderlich sind, um vom Gericht aufzugebende Postsendungen - soweit sie nicht unter die monatliche Gebührenstundung fallen (Paragraph 203,) - freizumachen, sind aus dem im Absatz 5, genannten Verlag ohne Zahlungsanweisung auszuzahlen, wenn die freizumachenden Sendungen vorgewiesen werden.
  4. Absatz 4,Der Rechnungsführer haftet für die Richtigkeit der Ein- und Auszahlungen, für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit der Rechnungseintragungen sowie für die sichere Verwahrung der Barbestände und Wertgegenstände, der Rechnungsstücke und Belege, der für den Verkehr auf dem Scheckkonto erforderlichen Drucksorten und der in Verwendung stehenden Bestätigungshefte.
  5. Absatz 5,Zur Bezahlung von häufig wiederkehrenden Auslagen einer bestimmten Art oder für einen bestimmten Zweck, vor allem von solchen, die zur Freimachung von Postsendungen dienen (Absatz 3,), hat der Rechnungsführer mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers einem Bediensteten des Gerichtes einen Barbetrag als Verlag zur selbstverantwortlichen Gebarung gegen wöchentliche oder monatliche Abrechnung zu übergeben (Paragraph 264,). Für diesen Verlag gelten hinsichtlich der Auszahlung dieselben Vorschriften wie für die Gebarung mit Amtsgeldern überhaupt. Der Rechnungsführer haftet für die pflichtgemäße Sorgfalt bei der Abrechnung über den Verlag.
  6. Absatz 6,Zahlungen aus Parteiengeldern darf der Rechnungsführer nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Richters oder des hiezu befugten Bediensteten leisten. Die für den Rechnungsführer bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses ist vom Richter oder dem hiezu befugten Bediensteten eigenhändig zu unterschreiben.
  7. Absatz 7,Bare Auszahlungen sind gegen Empfangsbestätigung zu bewirken. Die Auszahlung darf nur an den in der Zahlungsanweisung angeführten Empfangsberechtigten geleistet werden.

Anmerkung

Statt GEG 1948 nun GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004106

alte Dokumentnummer

N1195110561T