Rechtstracker.at

§ 262 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 262 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 26201.01.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 26201.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 262

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 262, Rechnungsbelege.

  1. Absatz eins,Jeder Empfang und jede Ausgabe muß derart belegt sein, daß bei einem Empfang die ziffernmäßige Höhe und womöglich der Rechtstitel, der dem Empfang zugrunde liegt, bei einer Ausgabe aber alle Umstände einwandfrei dargetan erscheinen, die zur Prüfung der Richtigkeit, Vorschriftsmäßigkeit und Gebührlichkeit der Zahlung nötig sind. Auf Rechnungen ist zu bestätigen, ob das, was in Rechnung gestellt wurde, auch geliefert oder geleistet wurde und ob die Rechnungssumme richtig ist, das heißt, der Vereinbarung, den Tarifen oder den ortsüblichen Preisen entspricht, weiters ist auf der Rechnung die laufende Nummer der Materialverrechnung anzuführen (Paragraph 271,).
  2. Absatz 2,Die Rechnungsbelege sind vom Rechnungsführer sofort nach der Gebarung mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die den Postnummern der Amtsrechnung entsprechen; dieser Nummer sind die beiden letzten Ziffern des Buchungsjahres anzufügen, zum Beispiel 33/50. Mehrere Belege, die zu einer Rechnungspost gehören, sind zusammenzuheften; die Kontoauszüge sind getrennt von den übrigen Belegen zu sammeln.
  3. Absatz 3,Für die Vornahme von Berichtigungen gilt Paragraph 254, Absatz 5, letzter Satz sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004107

alte Dokumentnummer

N1195110562T