Bei der Aufrechnung von Zehr- und Ganggeldern sowie von Fahrpreisvergütungen und Kilometergeldern für Dienstverrichtungen im Dienstorte ist eine Bestätigung beizubringen, welche die Bezeichnung der Rechtsache (Strafsache), gegebenenfalls die Höhe der vollstreckbaren Forderung, Art der Amtshandlung, Tag und Ort ihrer Vornahme, ferner nach Lage des Falles den eingeschlagenen Weg, die Entfernung, das benützte Beförderungsmittel und den Fahrpreis zu enthalten hat. Bei der Verrechnung von Ganggeldern und Übernachtungsgebühren ist auch die Bestätigung erforderlich, daß die Verbindung mit anderen Amtshandlungen, für die diese Gebühren von einer Partei berichtigt werden, nicht stattgefunden hat und nicht möglich war, oder daß eine Amtshandlung aus besonderen Gründen gesondert vollzogen werden mußte. Werden Gebühren dieser Art nicht von Fall zu Fall, sondern in Zeitabschnitten ausgezahlt (§ 77 Abs. 2), so kann ein gemeinsamer Beleg errichtet werden. Die Bestätigung wird vom Leiter der Vollzugsabteilung (bei Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift vom Gerichtsvorsteher) auf Grund der Aktenlage ausgestellt.Bei der Aufrechnung von Zehr- und Ganggeldern sowie von Fahrpreisvergütungen und Kilometergeldern für Dienstverrichtungen im Dienstorte ist eine Bestätigung beizubringen, welche die Bezeichnung der Rechtsache (Strafsache), gegebenenfalls die Höhe der vollstreckbaren Forderung, Art der Amtshandlung, Tag und Ort ihrer Vornahme, ferner nach Lage des Falles den eingeschlagenen Weg, die Entfernung, das benützte Beförderungsmittel und den Fahrpreis zu enthalten hat. Bei der Verrechnung von Ganggeldern und Übernachtungsgebühren ist auch die Bestätigung erforderlich, daß die Verbindung mit anderen Amtshandlungen, für die diese Gebühren von einer Partei berichtigt werden, nicht stattgefunden hat und nicht möglich war, oder daß eine Amtshandlung aus besonderen Gründen gesondert vollzogen werden mußte. Werden Gebühren dieser Art nicht von Fall zu Fall, sondern in Zeitabschnitten ausgezahlt (Paragraph 77, Absatz 2,), so kann ein gemeinsamer Beleg errichtet werden. Die Bestätigung wird vom Leiter der Vollzugsabteilung (bei Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift vom Gerichtsvorsteher) auf Grund der Aktenlage ausgestellt.