Rechtstracker.at

§ 282 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 282 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 28201.12.201231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 386/2012
§ 28201.01.200230.11.2012 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 28201.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 282

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 282,

Besondere Bestimmungen über die Prüfung durch den Revisor.

  1. Absatz eins,Der Revisor hat besonders darauf zu achten:
    1. Ziffer eins
      Ob die Eintragungen in der Amtsrechnung im Geldbuch und in der Kostenmarkenrechnung richtig und laufend vorgenommen werden, ordnungsgemäß belegt sind und dem tatsächlichen Stand entsprechen;
    2. Ziffer 2
      ob die erlegten Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten und sonstigen verwahrten Gegenstände vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt sind;
    3. Ziffer 3
      ob die in den Materialverrechnungen angeführten Gegenstände (Paragraph 271,) unter Berücksichtigung der Ausgaben vorhanden sind und ob ordnungsgemäße Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei geführt werden (Paragraph 272,);
    4. Ziffer 4
      ob die Gebühren und Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig bemessen werden und der Zahlungsauftrag der Einbringungsstelle übersendet wurde (Paragraph 220,);
    5. Ziffer 5
      ob die Kosten ordnungsgemäß vorgemerkt sind (Paragraph 214,) und das Rücklangen des Zahlungsauftrages von der Einbringungsstelle überwacht wurde (Paragraph 218, Absatz 3,);
    6. Ziffer 6
      ob die Aufforderung zur Entrichtung ausständiger Gebühren und Kosten in Gerichtskostenmarken (Paragraph 217,) erlassen und in das Verzeichnis (Paragraph 217, Absatz 2,) eingetragen wurde, ob die Kostenmarken beigebracht, ordnungsgemäß verwendet und entwertet wurden.
  2. Absatz 2,Im übrigen gelten für die Vornahme der Prüfung durch den Revisor die Bestimmungen des Paragraph 279, sinngemäß. Die durchgeführte Prüfung ist vom Revisor in der Anmerkungsspalte der geprüften Geschäftsbehelfe zu vermerken und zu unterschreiben.
  3. Absatz 3,Über das Prüfungsergebnis in Ansehung der Punkte a und b des Paragraph 281, Absatz eins, hat der Revisor sofort nach beendeter Prüfung bei Gericht ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung anzufertigen, das vom Revisor, dem Gerichtsvorsteher, dem Rechnungsführer und dem Kostenmarkenverwalter zu unterfertigen ist. Dieses Protokoll ist dem Gesamtbericht des Revisors über die vorgenommene Prüfung anzuschließen. Dieser Gesamtbericht ist vom Bezirksrevisor dem Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz, vom Revisor beim Oberlandesgericht dem Oberlandesgerichtspräidenten in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Der Präsident übersendet eine Ausfertigung dieses Berichtes an den Gerichtsvorsteher, der die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und hierüber an den zuständigen Präsidenten zu berichten hat. Der Bericht ist vom Gerichtsvorsteher zu den Justizverwaltungsakten zu nehmen.
  4. Absatz 4,Bis zum 31. März des folgenden Jahres erstattet der Bezirksrevisor auf dem Dienstwege einen Bericht über die Wahrnehmungen anläßlich der Prüfungen des abgelaufenen Jahres an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes; dieser trifft die erforderlichen Anordnungen, um die wahrgenommenen Mängel zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004127

alte Dokumentnummer

N1195110582T