Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 290Paragraph 290
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 290. Förderung des bargeldlosen Verkehres.Paragraph 290, Förderung des bargeldlosen Verkehres.
(1)Absatz eins,Rechnungsführer und Verwahrungsabteilungen dürfen Bargeld nur annehmen,
wenn der Zweck des Erlages einen Barvorrat erfordert,
wenn das Ablehnen des Erlages der Partei Nachteile oder besonderen Zeitverlust brächte oder die Geschäftsführung des Gerichtes erschwerte, insbesondere wenn anders nicht mehr rechtzeitig oder nicht rasch genug erlegt werden könnte. In allen anderen Fällen ist der Erleger auf den Postscheckverkehr zu verweisen und sind ihm Erlagscheine der Verwahrungsabteilung oder des Gerichtes kostenlos beizustellen.
(2)Absatz 2,Barbeträge, die ein Rechnungsführer übernimmt, hat er, soweit sie nicht wie Vorschüsse für Zeugengebühren, Haftkosten usw. bar vorrätig sein müssen oder sofort den Bezugsberechtigten bar ausgefolgt werden können, spätestens am folgenden Werktage mit Erlagschein auf das Scheckkonto des Gerichtes einzuzahlen, allenfalls nach richterlicher Weisung auf ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Auch Einlagebücher einer (anderen) Bank (Erlaß JABl. Nr. 11/1984).
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004135
Alte Dokumentnummer
N1195110590T