Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 294Paragraph 294
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 294.Paragraph 294,
(1)Absatz eins,Läßt das Gericht oder die Verwahrungsabteilung einen Betrag, der 10.000 S übersteigt, abholen oder vom Abholer auf das Konto einzahlen, so ist der Abholer von einem zweiten Bediensteten zu begleiten.
(2)Absatz 2,Wird im Falle des § 293 lit. a der Betrag bar übernommen, so ist er sofort, bei Gutschrift auf das Scheckkonto des Gerichtes erst auf Grund des Kontoauszuges, in die Amtsrechnung (Spalte für Parteiengelder) einzutragen. Im Falle des § 293 lit. b entfällt eine Eintragung bei Gericht.Wird im Falle des Paragraph 293, Litera a, der Betrag bar übernommen, so ist er sofort, bei Gutschrift auf das Scheckkonto des Gerichtes erst auf Grund des Kontoauszuges, in die Amtsrechnung (Spalte für Parteiengelder) einzutragen. Im Falle des Paragraph 293, Litera b, entfällt eine Eintragung bei Gericht.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004139
alte Dokumentnummer
N1195110601T