Rechtstracker.at

§ 296 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 296 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 29601.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 29601.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 296

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 296, Abholung der Wertsendung von der Post.

  1. Absatz eins,Zur Abholung der Bezugscheine haben sich die Gerichte und Verwahrungsabteilungen der Postabholbücher zu bedienen. Die abzuholenden Sendungen sind wenn ihr Wert zusammen 10.000 S übersteigt, durch zwei Bedienstete abzuholen.
  2. Absatz 2,Der Abholer hat in Gegenwart des Postbediensteten die Unverletztheit der Verpackung (des Umschlages) und des Verschlusses (der Siegel) der Wertsendung zu prüfen. Wertbriefe, die offen, das heißt unter postamtlicher Gegensiegelung aufgegeben wurden, hat er in Gegenwart des Postbediensteten ohne Verletzung der Siegel (durch Aufschneiden des Umschlages) zu öffnen; der Inhalt ist zu prüfen (zu zählen); ergibt sich ein Anstand, so ist unter Zurücknahme des Bezugscheines die Einleitung des postamtlichen Verfahrens zu veranlassen und dem Gerichtsvorsteher (Leiter der Verwahrungsabteilung) zu berichten.
  3. Absatz 3,Verschlossen aufgegebene Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe sind nach dem Abholen vom Rechnungsführer (von den übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung) auf die Unverletztheit der Verpackung (des Umschlages) und des Verschlusses (der Siegel) zu prüfen und sodann zu öffnen. Der Inhalt ist zu prüfen und ein Anstand dem Gerichtsvorsteher (Leiter der Verwahrungsabteilung) zu melden. Ist die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt, so hat sie der Rechnungsführer in Gegenwart des Gerichtsvorstehers oder dessen Stellvertreters zu öffnen. Der Gerichtsvorsteher hat gegebenenfalls den Erlag bei der Verwahrungsabteilung zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004141

alte Dokumentnummer

N1195110603T