Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 297Paragraph 297
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 297. Zustellung der Wertsendung durch die Post.Paragraph 297, Zustellung der Wertsendung durch die Post.
Werden Bezugschein und Wertsendung vom Postzusteller überbracht, so haben der Rechnungsführer oder die übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung so vorzugehen, wie es im § 296 Abs. 2 Für den Abholer vorgeschrieben ist. Der § 296 Abs. 3 ist anzuwenden.Werden Bezugschein und Wertsendung vom Postzusteller überbracht, so haben der Rechnungsführer oder die übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung so vorzugehen, wie es im Paragraph 296, Absatz 2, Für den Abholer vorgeschrieben ist. Der Paragraph 296, Absatz 3, ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004142
alte Dokumentnummer
N1195110604T