Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 303Paragraph 303
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 303. Wertgegenstände, die in Briefen oder Paketen ohne Wertangabe einlangen.Paragraph 303, Wertgegenstände, die in Briefen oder Paketen ohne Wertangabe einlangen.
Findet sich in einem bei Gericht eingelangten Brief oder Paket ohne Wertangabe ein Wertgegenstand vor, so ist er, soweit es sich nicht um Beweisgegenstände (§ 284 Abs. 5 und § 614) handelt, an den Rechnungsführer gegen Bestätigung mit GeoForm. Nr. 62 abzugeben und von diesem nach Eintragung in dem besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256) gegebenenfalls an die Verwahrungsabteilung weiterzuleiten.Findet sich in einem bei Gericht eingelangten Brief oder Paket ohne Wertangabe ein Wertgegenstand vor, so ist er, soweit es sich nicht um Beweisgegenstände (Paragraph 284, Absatz 5 und Paragraph 614,) handelt, an den Rechnungsführer gegen Bestätigung mit GeoForm. Nr. 62 abzugeben und von diesem nach Eintragung in dem besonderen Abschnitt des Geldbuches (Paragraph 256,) gegebenenfalls an die Verwahrungsabteilung weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004148
alte Dokumentnummer
N1195111423S