Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 304Paragraph 304
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 304. Schätzung.Paragraph 304, Schätzung.
(1)Absatz eins,Juwelen und andere Kostbarkeiten sind in der Regel beim Erlag in einer Verwahrungsabteilung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, womöglich in Gegenwart der Partei, nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben und zu schätzen. Von der Schätzung kann abgesehen werden, wenn der Erleger nachweist, daß der Wert bereits gerichtlich festgestellt wurde.
(2)Absatz 2,Langen Juwelen oder andere Kostbarkeiten mit der Post ein, so ist zum Öffnen der Sendung ein Schätzmeister zuzuziehen, wenn der bei der Post angegebene Wert 4000 S übersteigt. Aber auch wenn ein geringerer Wert angegeben ist, hat das Gericht eine nachträgliche Schätzung zu veranlassen, wenn die Verwahrungsabteilung einen höheren Wert als 4000 S vermutet.
(3)Absatz 3,Der Schätzmeister hat das Ergebnis der Schätzung auf dem Erlagsanbringen (§ 298) ersichtlich zu machen und dieses zu unterschreiben. In Exekutionssachen ist bei der Schätzung auch der Edelmetallwert festzustellen.Der Schätzmeister hat das Ergebnis der Schätzung auf dem Erlagsanbringen (Paragraph 298,) ersichtlich zu machen und dieses zu unterschreiben. In Exekutionssachen ist bei der Schätzung auch der Edelmetallwert festzustellen.
(4)Absatz 4,Ist kein Schätzmeister zur Hand, so haben sich die übernehmenden Beamten im Erlagsbericht über den Wert zu äußern; das Verwahrschaftsgericht kann nachträglich die Schätzung veranlassen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Jetzt ,,allgemein gerichtlich beeideter
Sachverständiger``.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004149
alte Dokumentnummer
N1195111424S