Rechtstracker.at

§ 304 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 304 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 30401.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 30401.01.200231.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 30401.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 304

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 304, Schätzung.

  1. Absatz eins,Juwelen und andere Kostbarkeiten sind in der Regel beim Erlag in einer Verwahrungsabteilung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, womöglich in Gegenwart der Partei, nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben und zu schätzen. Von der Schätzung kann abgesehen werden, wenn der Erleger nachweist, daß der Wert bereits gerichtlich festgestellt wurde.
  2. Absatz 2,Langen Juwelen oder andere Kostbarkeiten mit der Post ein, so ist zum Öffnen der Sendung ein Schätzmeister zuzuziehen, wenn der bei der Post angegebene Wert 4000 S übersteigt. Aber auch wenn ein geringerer Wert angegeben ist, hat das Gericht eine nachträgliche Schätzung zu veranlassen, wenn die Verwahrungsabteilung einen höheren Wert als 4000 S vermutet.
  3. Absatz 3,Der Schätzmeister hat das Ergebnis der Schätzung auf dem Erlagsanbringen (Paragraph 298,) ersichtlich zu machen und dieses zu unterschreiben. In Exekutionssachen ist bei der Schätzung auch der Edelmetallwert festzustellen.
  4. Absatz 4,Ist kein Schätzmeister zur Hand, so haben sich die übernehmenden Beamten im Erlagsbericht über den Wert zu äußern; das Verwahrschaftsgericht kann nachträglich die Schätzung veranlassen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Jetzt ,,allgemein gerichtlich beeideter
Sachverständiger``.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004149

alte Dokumentnummer

N1195111424S