Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 307Paragraph 307
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Erlagsbericht, Verwahrauftrag.
§ 307.Paragraph 307,
(1)Absatz eins,Über jeden Erlag hat die Verwahrungsabteilung ungesäumt dem Gericht zu berichten. Dies geschieht in den Fällen des § 298 Abs. 3 durch Übersenden des mit den Buchungsangaben versehenen Erlagsgesuches, in allen übrigen Fällen durch Übersendung des blauen Blattes des Bestätigungsheftes (GeoForm. Nr. 62 und 64) oder eines kurzen Amtsvermerkes mit den genannten Angaben.Über jeden Erlag hat die Verwahrungsabteilung ungesäumt dem Gericht zu berichten. Dies geschieht in den Fällen des Paragraph 298, Absatz 3, durch Übersenden des mit den Buchungsangaben versehenen Erlagsgesuches, in allen übrigen Fällen durch Übersendung des blauen Blattes des Bestätigungsheftes (GeoForm. Nr. 62 und 64) oder eines kurzen Amtsvermerkes mit den genannten Angaben.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat den Verwahrauftrag zu erlassen oder sonst sachgemäß zu verfügen und hievon die Verwahrungsabteilung und den Erleger, bei Erlägen nach § 1425 ABGB., soweit dies möglich ist, auch den Gläubiger, durch je eine Beschlußausfertigung zu verständigen. Im Verwahrauftrag ist anzugeben, ob der Erlag in eine neue Masse oder in welche der bereits bestehenden Massen er gehört.Das Gericht hat den Verwahrauftrag zu erlassen oder sonst sachgemäß zu verfügen und hievon die Verwahrungsabteilung und den Erleger, bei Erlägen nach Paragraph 1425, ABGB., soweit dies möglich ist, auch den Gläubiger, durch je eine Beschlußausfertigung zu verständigen. Im Verwahrauftrag ist anzugeben, ob der Erlag in eine neue Masse oder in welche der bereits bestehenden Massen er gehört.
(3)Absatz 3,Sowohl im Erlagsbericht als auch in den das Verwahrnis betreffenden Gerichtsbeschlüssen sind die Erlagsgegenstände zu bezeichnen (§ 299).Sowohl im Erlagsbericht als auch in den das Verwahrnis betreffenden Gerichtsbeschlüssen sind die Erlagsgegenstände zu bezeichnen (Paragraph 299,).
(4)Absatz 4,Wird der Erlag durch das Gericht nicht genehmigt, so hat es ihn mit Beschluß zurückzuweisen. Ein solcher Beschluß gilt, sobald er rechtskräftig geworden ist, als Ausfolgeauftrag (§ 315) und ist der Verwahrungsabteilung erst nach Eintritt und mit der Bestätigung der Rechtskraft zuzustellen.Wird der Erlag durch das Gericht nicht genehmigt, so hat es ihn mit Beschluß zurückzuweisen. Ein solcher Beschluß gilt, sobald er rechtskräftig geworden ist, als Ausfolgeauftrag (Paragraph 315,) und ist der Verwahrungsabteilung erst nach Eintritt und mit der Bestätigung der Rechtskraft zuzustellen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Nach dem Erlaß JABl. Nr. 25/1974 ist das Bestätigungsheft bei unbaren Zahlungen nicht mehr zu benutzen.
Zu Abs. 2: Für fruchtbringende Anlegung siehe Erlaß JABl. Nr. 24/1978.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004152
alte Dokumentnummer
N1195111427S