Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 321Paragraph 321
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 321.Paragraph 321,
Ausfolgung von Wertpapieren und ausländischem Geld.
(1)Absatz eins,Sind Wertpapiere, Einlagebücher, in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden oder ausländisches Geld auszufolgen, so hat sie die Verwahrungsabteilung, wenn das Gericht nichts anderes verfügt hat, als Wertbrief oder Paket mit Wertangabe zu übersenden und hiebei die Versendekosten und die Verwahrungsgebühr nach § 85 der Postordnung nachzunehmen. Die Postgebühren für die Sendungen, die freigemacht aufgegeben werden müssen, sind vorzuschießen. Bei der Aufgabe ist zu beantragen, die Nachnahmebeträge auf das Scheckkonto der Verwahrungsabteilung zu überweisen.Sind Wertpapiere, Einlagebücher, in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden oder ausländisches Geld auszufolgen, so hat sie die Verwahrungsabteilung, wenn das Gericht nichts anderes verfügt hat, als Wertbrief oder Paket mit Wertangabe zu übersenden und hiebei die Versendekosten und die Verwahrungsgebühr nach Paragraph 85, der Postordnung nachzunehmen. Die Postgebühren für die Sendungen, die freigemacht aufgegeben werden müssen, sind vorzuschießen. Bei der Aufgabe ist zu beantragen, die Nachnahmebeträge auf das Scheckkonto der Verwahrungsabteilung zu überweisen.
(2)Absatz 2,Bei Werten über 400 S hat die Verwahrungsabteilung bei der Postaufgabe einen Rückschein über die richtige Ausfolgung der Sendung nach § 95 der Postordnung zu verlangen.Bei Werten über 400 S hat die Verwahrungsabteilung bei der Postaufgabe einen Rückschein über die richtige Ausfolgung der Sendung nach Paragraph 95, der Postordnung zu verlangen.
(3)Absatz 3,Befindet sich der Empfangsberechtigte am Sitze der Verwahrungsabteilung, so hat diese, wenn das Gericht nichts anderes verfügt hat, mit dem Absenden acht Tage vom Eintreffen des Auftrages an zuzuwarten, um der Partei Zeit zur persönlichen Behebung zu lassen. Hierauf ist die Partei im Ausfolgeauftrag aufmerksam zu machen.
(4)Absatz 4,Hat das Gericht die persönliche Behebung angeordnet oder erscheint die empfangsberechtigte Partei vor dem Absenden zur Behebung bei der Verwahrungsabteilung, so ist nach § 323 vorzugehen.Hat das Gericht die persönliche Behebung angeordnet oder erscheint die empfangsberechtigte Partei vor dem Absenden zur Behebung bei der Verwahrungsabteilung, so ist nach Paragraph 323, vorzugehen.
Anmerkung
1) Zu Abs. 1: Jetzt §§ 264 ff. der PostO, BGBl. Nr. 110/1957.
2) Zu Abs. 2: Jetzt § 131 der PostO.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004166
alte Dokumentnummer
N1195111441S