Rechtstracker.at

§ 323 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 323 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 32301.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 32301.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 323

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Persönliche Ausfolgung (Behebung).

Paragraph 323,

  1. Absatz eins,Zur persönlichen Behebung (Paragraph 320, Absatz 4,, Paragraph 321, Absatz 4,, Paragraph 322,) muß sich der Empfangsberechtigte bei der Verwahrungsabteilung einfinden, die Ausfertigung des Ausfolgeauftrages vorweisen und eine Empfangsbestätigung überreichen. Als Empfangsbestätigung genügt die auf den Ausfolgeauftrag gesetzte und vom Empfangsberechtigten unterschriebene Erklärung “diese Werte empfangen”. Kann die Partei nicht schreiben, so hat sie die Empfangsbestätigung in Gegenwart der beiden ausfolgenden Beamten mit ihrem Handzeichen zu versehen und von zwei Zeugen unterschreiben zu lassen, von denen einer den Namen der Partei beizusetzen hat.
  2. Absatz 2,Die Verwahrungsabteilung darf erst nach Berichtigung der Verwahrungsgebühr (Ausnahmen Paragraph 356, Absatz 4,) und, wenn der Empfangsberechtigte den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht persönlich bekannt ist, erst dann ausfolgen, wenn sich der Empfangsberechtigte nach den folgenden Vorschriften ausgewiesen hat (Nämlichkeitsausweis):
    1. Ziffer eins
      Bei Werten bis 1000 S durch Vorweisen eines Ausweispapieres; als solches kann jedes amtliche Schriftstück dienen, dessen Besitz annehmen läßt, daß der Vorweisende die Person ist, für die das Schriftstück ausgestellt ist, zum Beispiel eine Geburts- oder Heiratsurkunde, ein Anstellungsdekret, ein Gewerbeschein usw.;
    2. Ziffer 2
      bei Werten in jeder Höhe
      1. Litera a
        durch ein amtliches Ausweispapier, das Lichtbild und Unterschrift des Bezugsberechtigten enthält und dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist (Identitätsausweis, Dienstausweis, Reisepaß u. dgl.);
      2. Litera b
        durch zwei vertrauenswürdige Zeugen oder durch einen solchen Zeugen und das Vorweisen eines Ausweispapieres wie zu Ziffer eins,; die Zeugen müssen entweder den ausfolgenden Beamten persönlich bekannt sein oder sich durch ein amtliches Ausweispapier mit Lichtbild und Unterschrift wie zu Ziffer 2, Litera a, ausweisen können.
  3. Absatz 3,Wird der Ausweis durch Zeugen erbracht, so müssen diese die Empfangsbestätigung ebenfalls unterschreiben und hiebei ausdrücklich bestätigen, daß sie den Behebenden kennen.
  4. Absatz 4,Soll eine Amtsperson ein Verwahrnis beheben (Paragraph 317, Absatz 2,), so muß sie den Ausfolgeauftrag vorweisen, eine Empfangsbestätigung überreichen und sich, wenn sie den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht bekannt ist, nach den vorstehenden Bestimmungen ausweisen. Das gleiche gilt für den Vollstrecker, der ein Verwahrnis zu beheben hat (Paragraph 317, Absatz 3,).
  5. Absatz 5,Die Verwahrungsabteilung hat auf der Empfangsbestätigung zu vermerken, wie der Behebende sich ausgewiesen hat; werden Zeugen beigezogen, so muß ihr Name und ihre Anschrift deutlich lesbar sein.
  6. Absatz 6,Wird der Ausfolgeauftrag der Partei zurückgestellt, so ist der Vollzug der Ausfolgung darauf amtlich zu vermerken.

Anmerkung

Zu Abs. 2: An die Stelle des § 256 Abs. 4 ist jetzt § 8 Abs. 1 des
Verwahrungsgebührengesetz, BGBl. Nr. 182/1962, getreten.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004168

alte Dokumentnummer

N1195111443S