Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 327Paragraph 327
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 327. Versendung von Verwahrnissen mit der Post.Paragraph 327, Versendung von Verwahrnissen mit der Post.
(1)Absatz eins,Wenn Verwahrnisse mit der Post versendet werden sollen, sind sie von den Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle zu verpacken und zu versiegeln. Die Sendung ist verschlossen aufzugeben.
(2)Absatz 2,Wenn Verwahrnisse von einer Verwahrungsabteilung an eine andere zur weiteren Verwahrung abgegeben werden (§ 285 Abs. 4), ist der anderen Verwahrungsabteilung ein Auszug aus den bestehenden Eintragungen mit allen diese Verwahrnisse betreffenden Vormerkungen zu übersenden. Der Auszug hat insbesondere auch die Angaben zu enthalten, die für die seinerzeitige Bemessung der Verwahrungsgebühr nötig sind.Wenn Verwahrnisse von einer Verwahrungsabteilung an eine andere zur weiteren Verwahrung abgegeben werden (Paragraph 285, Absatz 4,), ist der anderen Verwahrungsabteilung ein Auszug aus den bestehenden Eintragungen mit allen diese Verwahrnisse betreffenden Vormerkungen zu übersenden. Der Auszug hat insbesondere auch die Angaben zu enthalten, die für die seinerzeitige Bemessung der Verwahrungsgebühr nötig sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004172
alte Dokumentnummer
N1195111447S