Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 328Paragraph 328
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 328. Wertberechnung.Paragraph 328, Wertberechnung.
Soweit nach den §§ 322 und 323 die Art der Ausfolgung und des Nämlichkeitsausweises von der Höhe des Wertes abhängt, ist der Wert der Verwahrnisse nach § 352 zu bestimmen.Soweit nach den Paragraphen 322 und 323 die Art der Ausfolgung und des Nämlichkeitsausweises von der Höhe des Wertes abhängt, ist der Wert der Verwahrnisse nach Paragraph 352, zu bestimmen.
Anmerkung
An die Stelle des § 352 ist nun § 2 des Verwahrungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 182/1962, getreten.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004173
alte Dokumentnummer
N1195111448S