Rechtstracker.at

§ 338 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 338 heute01.01.2007 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 33801.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 338

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 338,

  1. Absatz eins,Wenn ein Umsatzgeschäft nicht an einem Tage ganz durchgeführt werden kann, so hat der Vollzugsbeamte die für den Umsatzgegenstand von der mit dem Vollzug betrauten Stelle erhaltene Erlagsbescheinigung noch am selben Tage bei der Verwahrungsabteilung zu hinterlegen.
  2. Absatz 2,Gerichtsbeschlüsse, die sich auf Umsatzgeschäfte beziehen, deren Vollzug mehr als einen Tag beansprucht, sind so lange gesondert zu verwahren, bis der gerichtliche Auftrag ganz ausgeführt ist.
  3. Absatz 3,Die Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes haben den rechtzeitigen Vollzug der aufgetragenen Umsatzgeschäfte sowie die Rückerläge aus den Umsatzgeschäften genau zu überwachen.
  4. Absatz 4,Hat die Verwahrungsabteilung im Auftrage des Verwahrschaftsgerichtes Wertgegenstände zum Vollzug von Umsatzgeschäften an eine auswärtige Stelle, zum Beispiel an eine andere Verwahrungsabteilung zu übersenden, so ist der Wertgegenstand im Vormerk für Umsatzgeschäfte als ausgegeben zu buchen und die Ausgabe im Akt mit dem Postaufgabeschein zu belegen. Das Einlangen des Gegenwertes ist zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004183

alte Dokumentnummer

N1195111458S