Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 350Paragraph 350
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 350. Geringwertige Wertpapiere.Paragraph 350, Geringwertige Wertpapiere.
Bei Wertpapieren, deren Wert 20 S nicht übersteigt, entfällt die Verpflichtung zur Vornahme der Umsatzgeschäfte, wenn diese mit einem unverhältnismäßigen Kosten- oder Arbeitsaufwand verbunden wären.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004195
alte Dokumentnummer
N1195111470S