Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 360Paragraph 360
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 360. Zweck der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe.Paragraph 360, Zweck der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe.
(1)Absatz eins,Die Register dienen dazu, einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten; sie sind für die Bezeichnung, Ordnung und Verwahrung der Akten maßgebend und geben die Grundlage für die Geschäftsausweise und andere statistische Ermittlungen. In der Bemerkungsspalte sind mit Bleistift die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen, um jederzeit den Akt sofort auffinden und eine Auskunft über den Stand der Sache geben zu können. Überflüssige Registereintragungen sind zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Die sonstigen Geschäftsbehelfe, wie Kalender, Fristenvormerk, Abgangsverzeichnis, Pfändungsregister, Namenverzeichnis usw., dienen teils zur Sicherung bestimmter Verfahrensschritte, teils zur sicheren Auffindung der Akten. Was im folgenden über Register angeordnet wird, ist sinngemäß auf die sonstigen Geschäftsbehelfe anzuwenden.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Gegenstandslos für die bereits auf ADV umgestellten Register. Alle Eintragungen im Register, für die keine eigenen Datenfelder vorgesehen sind, oder die nicht durch eine
Statuseintragung ausgedrückt werden können, sind in die Bemerkungsspalte einzugeben.
Zu Abs. 2: Teilweise werden die sonstigen Geschäftsbehelfe, wie zB Kalender, Fristenvormerk, Namensverzeichnis, bereits automationsunterstützt geführt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004205
alte Dokumentnummer
N1195111480S