Rechtstracker.at

§ 368 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 368 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 36801.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 368

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 368, Überjährige Rechtsachen.

  1. Absatz eins,Für Sachen, die in die Register C, Cr Cg, A, L, S, Sa, R, Bl, Bs, Gv, Gvb, Msch, Psch, U, Z, Ur und Hv eingetragen sind, sowie für die im Paragraph 397, Absatz eins, genannten E-Sachen gilt folgendes:
  2. Absatz 2,Am Schlusse des Jahres sind die noch nicht abgestrichenen Sachen an der linken Seite des Registers durch einen farbigen Strich hervorzuheben. Die Zahlen dieser Sachen sind im neuen Register vor den neu einzutragenden Sachen unter der Überschrift “anhängig verblieben” in der Reihenfolge der Jahrgänge und der Zahlen der früheren Register anzuführen. Im Ur- und Hv-Register ist die VrZahl in Bruchform (oder Klammer) beizusetzen. Im U- und Hv-Register sind die Sachen, in denen nur noch der Strafvollzug ausständig ist, und die übrigen anhängig verbliebenen Sachen in zwei Gruppen zu sondern.
  3. Absatz 3,Die Registereintragungen für diese Sachen erfolgen nach wie vor im alten Register. Wird die Sache im alten Register abgestrichen, so ist ihre Zahl im neuen Register durchzustreichen.
  4. Absatz 4,Wenn eine der im Absatz eins, angeführten Sachen bei Beginn des dritten auf den Anfall folgenden Jahres noch nicht abgestrichen ist, muß der gesamte Eintrag vollinhaltlich in das neue Register übertragen werden. Diese Sachen sind unter der Überschrift “übertragen” in das Register des neuen Jahres vor den neu anhängig werdenden Sachen unter Beibehaltung des alten Aktenzeichens einzutragen. Im alten Register ist die Übertragung in der Bemerkungsspalte anzumerken und die Sache abzustreichen. Bei Beginn des dritten auf die Übertragung folgenden Kalenderjahres ist der gesamte Eintrag abermals zu übertragen.
  5. Absatz 5,Bei anderen als den im Absatz eins, genannten Sachen sind die am Jahresschluß anhängig verbliebenen Sachen nicht besonders hervorzuheben.

Anmerkung

Gegenstandslos für die bereits auf ADV umgestellten Register.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004213

alte Dokumentnummer

N1195111488S