Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 372Paragraph 372
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 372. Aktenzeichen und Geschäftszahl.Paragraph 372, Aktenzeichen und Geschäftszahl.
(1)Absatz eins,Das Aktenzeichen besteht aus dem Gattungszeichen (§ 373), der Aktenzahl (§ 374) und den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahres; wo gleichartige Sachen in mehreren Gerichtsabteilungen geführt werden, wird dem Gattungszeichen die der Abteilung zukommende Zahl vorangestellt, zum Beispiel 3 C 420/50.Das Aktenzeichen besteht aus dem Gattungszeichen (Paragraph 373,), der Aktenzahl (Paragraph 374,) und den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahres; wo gleichartige Sachen in mehreren Gerichtsabteilungen geführt werden, wird dem Gattungszeichen die der Abteilung zukommende Zahl vorangestellt, zum Beispiel 3 C 420/50.
(2) Aus dem Aktenzeichen entsteht durch Beifügung der
Ordnungsnummer (§ 375) die Geschäftszahl, zum Beispiel 3 C 420/50
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3
oder 3 C 420/50-3 oder 8 Vr 116/50-7.
(3)Absatz 3,In reinen Grundbuchssachen (§ 371 Abs. 2) wird das Aktenzeichen aus der Tagebuchzahl und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl gebildet. Diese Bezeichnung ist womöglich mit Stampiglie auf sämtlichen Gleichschriften sowie auf den Halbschriften und Beilagen anzubringen. Sie gilt auch als Geschäftszahl. In Sachen, die das Eisenbahnbuch, das Bergbuch oder die Urkundenhinterlegung betreffen, sind die Buchstaben EisB, BergB oder Uh voranzustellen.In reinen Grundbuchssachen (Paragraph 371, Absatz 2,) wird das Aktenzeichen aus der Tagebuchzahl und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl gebildet. Diese Bezeichnung ist womöglich mit Stampiglie auf sämtlichen Gleichschriften sowie auf den Halbschriften und Beilagen anzubringen. Sie gilt auch als Geschäftszahl. In Sachen, die das Eisenbahnbuch, das Bergbuch oder die Urkundenhinterlegung betreffen, sind die Buchstaben EisB, BergB oder Uh voranzustellen.
Anmerkung
Aufbau der Geschäftszahl bei den ADV-Verfahren:
Bezeichnung der Geschäftsabteilung durch eine maximal zweistellige
Zahl (Buchstaben sind nicht zulässig), wenn mehr als eine
Geschäftsabteilung bei diesem Gericht eingerichtet ist
Gattungszeichen
Aktenzahl (maximal fünfstellig)
Trennzeichen ,,/``
die letzten beiden Ziffern des Anfalljahres
Prüfzeichen (Kleinbuchstabe), wird vom System nach einer
mathematischen Formel zur Vermeidung von Eingabefehlern ermittelt
Trennzeichen ,,-``
Ordnungsnummer (maximal dreistellige Zahl)
allfällige Nummer und Kurzbezeichnung des betroffenen
Verfahrensbeteiligten in Klammern
Beispiel: 10 C 125/95t - 2 (1. ZG)
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004217
alte Dokumentnummer
N1195111536S