Rechtstracker.at

§ 375 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 375 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 37501.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 375

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 375, Ordnungsnummern; die Zeitfolge als Grundlage der Aktenbildung.

  1. Absatz eins,Die einzelnen Geschaftsstücke sind nach der Zeitfolge ihres Einlangens zu den Akten zu nehmen oder, wie zum Beispiel kürzere Protokolle, Amtsvermerke und Urschriften, nach der Zeitfolge ihrer Errichtung in die Akten zu schreiben, so daß die Reihung der Geschäftsstücke im Akt der zeitlichen Aufeinanderfolge der Verfahrensschritte entspricht. Die Geschäftsstücke erhalten fortlaufende Ordnungsnummern, die in jeder Sache mit 1 beginnen und ohne Rücksicht auf das Jahresende fortlaufen.
  2. Absatz 2,Protokolle, Amtsvermerke und die Urschriften der Erledigungen erhalten auch dann eine neue Ordnungsnummer, wenn sie auf ein schon im Akt befindliches Schriftstück gesetzt werden, vorausgesetzt, daß sie einen Schritt von einiger Wichtigkeit bedeuten. Fehlberichte auf Briefumschlägen und Zustellausweisen werden ebenfalls mit eigener Ordnungsnummer versehen. Die Erledigung eines Geschäftsstückes trägt dessen Ordnungsnummer, wenn sie nicht nach Umfang und Bedeutung als besonderes Geschäftsstück anzusehen ist. Die Urschrift eines Urteiles, eines End- oder eines Meistbotsverteilungsbeschlusses, ein Urteilsvermerk (auch in Säumnisfällen) sowie der Bewilligungsvermerk über eine Exekutionsbewilligung durch ein anderes als das Exekutionsgericht erhalten immer eine eigene Ordnungsnummer. Wenn aber die Urschrift eines im Übertretungsverfahren mündlich verkündeten Urteiles im Sinne des Paragraph 458, Absatz eins, StPO. dem Protokoll einverleibt wird, erhält sie keine eigene Ordnungsnummer.
  3. Absatz 3,Die Urschriften mündlich verkündeter Urteile und Beschlüsse sind tunlichst an der Stelle einzureihen, die dem Zeitpunkte der mündlichen Verkündung entspricht.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Die Ordnungsnummer ist bei jeder Abfertigung (nicht bei Zahlungsaufforderungen und -aufträgen) über die automatische Poststraße zwingend anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004220

alte Dokumentnummer

N1195111539S