Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 377Paragraph 377
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 377. Ordnungsnummern auf Ausfertigungen und Zustellausweisen.Paragraph 377, Ordnungsnummern auf Ausfertigungen und Zustellausweisen.
(1)Absatz eins,Ausfertigungen und Zustellausweise werden mit derselben Geschäftszahl (also auch mit der selben Ordnungsnummer) versehen wie die Urschrift. In Grundbuchssachen, die zu anderen Akten gehören, wird die Tagebuchzahl in Ausfertigungen und Zustellausweisen nicht ersichtlich gemacht.
(2)Absatz 2,Die Zustellausweise sind nach der Urschrift der Erledigung einzulegen, womöglich beizukleben oder als besonderes Heft oder unter besonderem Umschlage am Schluß des Aktes einzulegen (Zustellheft). Wenn in einer Sache Beschlüsse an mehr als drei Personen zuzustellen sind, sollen die Zustellausweise in der durch die Zustellverfügung bestimmten Reihenfolge geordnet, aneinandergeheftet oder -geklebt werden. Zustellausweise, die für das weitere Verfahren bedeutungslos sind und den Akt unnötig belasten, wie die zu Ladungen, denen entsprochen wurde, können vernichtet werden.
Anmerkung
Zustellausweise der an Beklagte eigenhändig zugestellten Zahlungsbefehle (Rsa) sind getrennt von den Akten 30 Jahre aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004222
alte Dokumentnummer
N1195111541S