Rechtstracker.at

§ 380 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 380 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 38001.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 38001.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 380

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 380, Aktenübersicht.

  1. Absatz eins,Für Akten, die eine Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Zwangsverpachtung, ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder eine in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Firma betreffen, für Personalakten, Akten über Dienststrafsachen und für Vr- und Z-Akten ist stets eine Aktenübersicht nach GeoForm. Nr. 77 anzulegen. In A-, P-, Nc- Anmerkung, jetzt: ADV-A, ADV-P, ADV-N) und U-Sachen ist eine Aktenübersicht anzulegen, sobald ein Akt, der mehr als zehn Ordnungsnummern enthält, der höheren Instanz oder einer vorgesetzten Behörde vorzulegen ist. Für andere Akten sind Übersichten in der Regel entbehrlich. Nur für Akten von besonderem Umfang oder außergewöhnlicher Wichtigkeit sind ebenfalls Aktenübersichten zu führen.
  2. Absatz 2,Die Übersichten sind von der Geschäftsabteilung ohne Rückstand zu führen. Die wichtigsten Geschäftsstücke sind in Spalte 3 durch farbiges Unterstreichen der Inhaltsangabe hervorzuheben, zum Beispiel Schätzungs- und Versteigerungsprotokoll, Meistbotverteilungsbeschluß, Anklageschrift, Strafantrag im vereinfachten Verfahren, Protokoll über die Vernehmung des Beschuldigten oder die Hauptverhandlung u. dgl.
  3. Absatz 3,Für genähte Akten (Paragraph 381,) sind Übersichten nicht zu führen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Die Bezeichnung ,,Handels- und Genossenschaftsregister``
wurde durch Art. XXII Abs. 3 BGBl. Nr. 10/1991 auf ,,Firmenbuch``
geändert.
Die Register A, P und Nc wurden bereits auf ADV umgestellt.
Zu Abs. 2: Ersetzung des Ausdrucks ,,im vereinfachten Verfahren``
durch ,,Verfahren vor dem Einzelrichter`` Erlaß BMJ 9.12.1974
JABl. 29 Z 5 lit. a).
Zu Abs. 3: Gegenstandslos, weil die Einnähung von Akten in der Praxis
nicht mehr üblich ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004225

Alte Dokumentnummer

N1195111544S