(1)Absatz eins,Für Akten, die eine Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Zwangsverpachtung, ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder eine in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Firma betreffen, für Personalakten, Akten über Dienststrafsachen und für Vr- und Z-Akten ist stets eine Aktenübersicht nach GeoForm. Nr. 77 anzulegen. In A-, P-, Nc- (Anm.: jetzt: ADV-A, ADV-P, ADV-N) und U-Sachen ist eine Aktenübersicht anzulegen, sobald ein Akt, der mehr als zehn Ordnungsnummern enthält, der höheren Instanz oder einer vorgesetzten Behörde vorzulegen ist. Für andere Akten sind Übersichten in der Regel entbehrlich. Nur für Akten von besonderem Umfang oder außergewöhnlicher Wichtigkeit sind ebenfalls Aktenübersichten zu führen.Für Akten, die eine Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Zwangsverpachtung, ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder eine in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Firma betreffen, für Personalakten, Akten über Dienststrafsachen und für Vr- und Z-Akten ist stets eine Aktenübersicht nach GeoForm. Nr. 77 anzulegen. In A-, P-, Nc- Anmerkung, jetzt: ADV-A, ADV-P, ADV-N) und U-Sachen ist eine Aktenübersicht anzulegen, sobald ein Akt, der mehr als zehn Ordnungsnummern enthält, der höheren Instanz oder einer vorgesetzten Behörde vorzulegen ist. Für andere Akten sind Übersichten in der Regel entbehrlich. Nur für Akten von besonderem Umfang oder außergewöhnlicher Wichtigkeit sind ebenfalls Aktenübersichten zu führen.