Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 385Paragraph 385
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
2. Kapitel.
Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit.
§ 385. Streitregister.Paragraph 385, Streitregister.
(1)Absatz eins,In die Streitregister (bei den Bezirksgerichten C-Register nach GeoForm. Nr. 83, bei den Gerichtshöfen Cg-Register nach GeoForm Nr. 84) sind einzutragen:
alle Klagen in bürgerlichen Rechtsachen, einschließlich der Klagen im Eheverfahren, der Klagen nach dem Amtshaftungsgesetz, der Mandats-, Wechsel- und scheckrechtlichen Rückriffsklagen und der Klagen in Bagatellsachen, doch mit Ausnahme der Mahnklagen (siehe Z 4);alle Klagen in bürgerlichen Rechtsachen, einschließlich der Klagen im Eheverfahren, der Klagen nach dem Amtshaftungsgesetz, der Mandats-, Wechsel- und scheckrechtlichen Rückriffsklagen und der Klagen in Bagatellsachen, doch mit Ausnahme der Mahnklagen (siehe Ziffer 4,);
Anträge zur Feststellung des Rechtes auf Ehescheidung oder auf Aufhebung der Ehe ohne vorausgegangene Klage nach den §§ 7 und 8 derAnträge zur Feststellung des Rechtes auf Ehescheidung oder auf Aufhebung der Ehe ohne vorausgegangene Klage nach den Paragraphen 7 und 8 der
Durchführungsverordnung zum Ehegesetz; hingegen sind Anträge auf Feststellung der Berechtigung des Begehrens auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach dem Tode des klagenden Ehegatten (§§ 1 und 8 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) zu den vorhandenen Akten zu nehmen;Durchführungsverordnung zum Ehegesetz; hingegen sind Anträge auf Feststellung der Berechtigung des Begehrens auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach dem Tode des klagenden Ehegatten (Paragraphen eins und 8 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) zu den vorhandenen Akten zu nehmen;
Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte, wenn der Wert des Streitgegenstandes den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (§ 25 ArbGerG., § 468 Abs. 2);Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte, wenn der Wert des Streitgegenstandes den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (Paragraph 25, ArbGerG., Paragraph 468, Absatz 2,);
Zivilprozesse, die sich ergeben, wenn gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (§ 388) Widerspruch, gegen eine Kündigung (§ 389) Einwendungen erhoben werden;Zivilprozesse, die sich ergeben, wenn gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (Paragraph 388,) Widerspruch, gegen eine Kündigung (Paragraph 389,) Einwendungen erhoben werden;
Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahrens gestellt werden (§ 390);Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahrens gestellt werden (Paragraph 390,);
Protokolle über die nach § 433 ZPO. geschlossenen Vergleiche.Protokolle über die nach Paragraph 433, ZPO. geschlossenen Vergleiche.
(2)Absatz 2,Widerklagen, die mit dem Exekutionsverfahren zusammenhängenden Klagen (§ 17 EO.), ebenso Anträge auf Aufhebung der Feststellung nach § 9 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz sind selbständig ins Streitregister einzutragen; dagegen sind die während eines Verfahrens sich ergebenden Zwischenstreite, Anträge auf Wiedereinsetzung oder auf Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens sowie Zwischenanträge auf Feststellung in das Streitregister nicht neu einzutragen, sondern zum laufenden Akt zu nehmenWiderklagen, die mit dem Exekutionsverfahren zusammenhängenden Klagen (Paragraph 17, EO.), ebenso Anträge auf Aufhebung der Feststellung nach Paragraph 9, der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz sind selbständig ins Streitregister einzutragen; dagegen sind die während eines Verfahrens sich ergebenden Zwischenstreite, Anträge auf Wiedereinsetzung oder auf Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens sowie Zwischenanträge auf Feststellung in das Streitregister nicht neu einzutragen, sondern zum laufenden Akt zu nehmen
(3)Absatz 3,Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen sind, wenn sie beim Gericht I. Instanz erhoben werden, selbständig in das Streitregister, wenn zur Entscheidung ein höheres Gericht zuständig ist, in das Rechtsmittelregister einzutragen. Wird einer solchen Klage stattgegeben, so sind die Geschäftsstücke über das weitere Verfahren vor demselben Gericht zum Akt über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage zu nehmen.Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen sind, wenn sie beim Gericht römisch eins. Instanz erhoben werden, selbständig in das Streitregister, wenn zur Entscheidung ein höheres Gericht zuständig ist, in das Rechtsmittelregister einzutragen. Wird einer solchen Klage stattgegeben, so sind die Geschäftsstücke über das weitere Verfahren vor demselben Gericht zum Akt über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage zu nehmen.
(4)Absatz 4,Beim Arbeitsgericht sind Rechtstreitigkeiten in das Cr-Register einzutragen (§ 364 Abs. 2).Beim Arbeitsgericht sind Rechtstreitigkeiten in das Cr-Register einzutragen (Paragraph 364, Absatz 2,).
(5)Absatz 5,Bei den Gerichten, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, ist für diese Schiedsgerichte ein eigenes Register C zu führen (§ 364 Abs. 3), in das die anfallenden Klagen einzutragen sind.Bei den Gerichten, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, ist für diese Schiedsgerichte ein eigenes Register C zu führen (Paragraph 364, Absatz 3,), in das die anfallenden Klagen einzutragen sind.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Nunmehr ADV-C/Cg-Register. Das bisherige C-Register GeoForm Nr. 83 und das bisherige Cg-Register GeoForm Nr. 84 sind seit Umstellung auf ADV gegenstandslos.
Bei den Gerichtshöfen wurden die Streitregister ADV-Cga (Arbeitsrechtssachen) und ADV-Cgs (Sozialrechtssachen) mit Erlaß BMJ 29.9.1986 JABl. 52 neu eingeführt.
Zu Abs. 1: 1. Gegenstandslos im Hinblick auf Klagen in Bagatellsachen wegen Aufhebung der Bestimmungen über das Bagatellverfahren durch Art. IV Z 75, BGBl. Nr. 135/1983.
Zu Abs. 1: 2. Gegenstandslos infolge der Aufhebung der 5. DVEheG durch Art. IV BGBl. Nr. 1983/566
Zu Abs. 1: 3. Gegenstandslos im Hinblick auf die Zuständigkeitsverschiebung in Arbeits- und Sozialrechtssachen auf die Gerichtshöfe erster Instanz.
Zu Abs. 1: 4. Gegenstandslos zufolge Wegfalls der §§ 388 und 389 Geo.
Zu Abs. 4: Gegenstandslos, siehe Anmerkung zu § 385 Abs. 1 Z 3 Geo.
Zu Abs. 5: Gegenstandslos, siehe Anmerkung zu § 385 Abs. 1 Z 3 Geo.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004230
alte Dokumentnummer
N1195111549S