Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 387Paragraph 387
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 387. Verbindung mehrerer Sachen.Paragraph 387, Verbindung mehrerer Sachen.
Solange mehrere Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind, werden Protokolle, Urschriften usw. nur mit dem Aktenzeichen der führenden Sache bezeichnet. Im Register ist die Ergebnisspalte hinsichtlich aller Sachen auszufüllen.
Anmerkung
Der letzte Satz ist zufolge Umstellung auf ADV gegenstandslos. Es gelten statt dessen die Anordnungen der ADV-Handbücher Justiz.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004232
alte Dokumentnummer
N1195111551S