Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 397Paragraph 397
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 397. Abstreichen.Paragraph 397, Abstreichen.
(1)Absatz eins,Exekutionssachen, die in den Spalten 6 und 7 eingetragen oder in Spalte 10 durch ein Zw hervorgehoben sind (§ 396 Z 6), sind abzustreichen, wenn die Exekutionsbewilligung rechtskräftig ganz abgelehnt ist, sonst, wenn die Exekution ganz eingestellt oder im Zwangsversteigerungsverfahren der Meistbotverteilungsbeschluß erlassen ist.Exekutionssachen, die in den Spalten 6 und 7 eingetragen oder in Spalte 10 durch ein Zw hervorgehoben sind (Paragraph 396, Ziffer 6,), sind abzustreichen, wenn die Exekutionsbewilligung rechtskräftig ganz abgelehnt ist, sonst, wenn die Exekution ganz eingestellt oder im Zwangsversteigerungsverfahren der Meistbotverteilungsbeschluß erlassen ist.
(2)Absatz 2,Andere Exekutionssachen sind abzustreichen, sobald das von Amts wegen zu betreibende Verfahren beendet und eine Fortsetzung nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers möglich ist, zum Beispiel wenn die Pfändung wegen Zahlung oder mangels pfändbarer Gegenstände oder wegen Unauffindbarkeit des Verpflichteten unterblieben ist, wenn die Exekution eingestellt oder das Verkaufsverfahren nach §§ 200, 282 EO. eingestellt wird, wenn der Meistbotverteilungsbeschluß erlassen oder der Verkaufserlös ausgefolgt wurde usw. Exekutionen mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung sind gleich bei ihrer Eintragung, Exekutionen auf Geldforderungen nach der Überweisung abzustreichen. Ist eine Überweisung der Forderung nicht beantragt worden oder der Auftrag zur Fahrnispfändung mangels Anmeldung binnen Monatsfrist zurückgelegt worden, so ist die Sache sofort abzustreichen. Kommen in einer Sache mehrere Exekutionsarten in Anwendung, so darf erst abgestrichen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür hinsichtlich aller Exekutionsarten vorliegen.Andere Exekutionssachen sind abzustreichen, sobald das von Amts wegen zu betreibende Verfahren beendet und eine Fortsetzung nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers möglich ist, zum Beispiel wenn die Pfändung wegen Zahlung oder mangels pfändbarer Gegenstände oder wegen Unauffindbarkeit des Verpflichteten unterblieben ist, wenn die Exekution eingestellt oder das Verkaufsverfahren nach Paragraphen 200, 282, EO. eingestellt wird, wenn der Meistbotverteilungsbeschluß erlassen oder der Verkaufserlös ausgefolgt wurde usw. Exekutionen mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung sind gleich bei ihrer Eintragung, Exekutionen auf Geldforderungen nach der Überweisung abzustreichen. Ist eine Überweisung der Forderung nicht beantragt worden oder der Auftrag zur Fahrnispfändung mangels Anmeldung binnen Monatsfrist zurückgelegt worden, so ist die Sache sofort abzustreichen. Kommen in einer Sache mehrere Exekutionsarten in Anwendung, so darf erst abgestrichen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür hinsichtlich aller Exekutionsarten vorliegen.
(3)Absatz 3,Wird eine Exekutionssache nach dem Abstreichen noch im Anfallsjahre fortgesetzt, zum Beispiel weil der Einstellungsbeschluß vom Rekursgericht abgeändert oder aufgehoben wird, so ist der Abstrich zu tilgen. Bei Fortsetzung in einem späteren Jahr ist die Sache neu einzutragen. Dasselbe gilt, wenn nach dem Abstreichen ein Antrag auf Ablegung des Offenbarungseides gestellt wird.
Anmerkung
Gegenstandslos zufolge Umstellung auf ADV! Es gelten statt dessen die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, ADV-E-Verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004242
alte Dokumentnummer
N1195111561S