Rechtstracker.at

§ 398 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 398 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 39801.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 398

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 398, Aktenbildung.

  1. Absatz eins,Pfändungsprotokolle werden mit besonderen Ordnungsnummern versehen und entweder wie Beilagen zum Akte genommen oder bis zum Erlöschen aller Pfandrechte abgesondert aufbewahrt.
  2. Absatz 2,Im Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Zwangsverpachtungsverfahren ist stets ein Zustellblatt nach GeoForm. Nr. 29 anzulegen. Die Namen der Behörden und Anstalten, denen regelmäßig zuzustellen ist, können auf mechanischem Wege in die Zustellblätter gesetzt werden. Bei Verwendung des Zustellblattes ist in der Zustellverfügung auf dessen Postzahlen zu verweisen.
  3. Absatz 3,Der Tag der erfolgten Zustellung ist bei Beschlüssen, die an eine größere Zahl von Beteiligten ergehen, auf Grund der Zustellausweise in das Zustellblatt einzutragen. Der Richter hat die Richtigkeit dieser Eintragungen zu prüfen. Die Zustellausweise müssen auch nach Eintragung ins Zustellblatt beim Akte bleiben, solange sie für das Verfahren von Bedeutung sein können.
  4. Absatz 4,Anträge auf Leistung des Offenbarungseides Anmerkung, jetzt: Vorlage eines Vermögensverzeichnisses) die im Anschluß an ein Exekutionsverfahren gestellt werden, sind zum E-Akt zu nehmen; selbständige Anträge dieser Art, die von anderen Behörden gestellt werden, gehören ins Hc-Register Anmerkung, jetzt: ADV-N-Register).

Anmerkung

Der bisherige Offenbarungseid wurde durch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses ersetzt (Art. I Z 7, BGBl 628/1991).
Zu Abs. 4: Selbständige Anträge auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, die von anderen Behörden gestellt werden, sind in das ADV-E-Register unter Fallcode 99 einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004243

alte Dokumentnummer

N1195111562S