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§ 399 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 399 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 39901.07.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 39901.01.195330.06.2010 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 399

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 399, Eidesvormerk.

  1. Absatz eins,Die Bezirksgerichte haben einen Vormerk über abgelegte Offenbarungseide einschließlich der nach Paragraph 100, KO. und Paragraph 38, AusglO. sowie der auf Antrag anderer Behörden abgelegten Eide zu führen. Der Vormerk hat Namen, Beschäftigung und Anschrift des Eidesleisters, das Aktenzeichen und den Tag der Eidesleistung zu enthalten; er ist alphabetisch oder fortlaufend mit einem Namenverzeichnis zu führen. Bei größeren Gerichten ist er als Kartei anzulegen.
  2. Absatz 2,Bei Anträgen nach Paragraph 47, EO. hat die Geschäftsstelle aus dem Vormerk Anmerkung, jetzt: der Liste der abgegebenen Vermögensverzeichnisse) für das laufende und die drei vorangehenden Jahre Anmerkung, jetzt: das vorangehende Jahr) vor der Vorlage der Akten an den Richter festzustellen, ob und wann ein Eid Anmerkung, jetzt: Vermögensverzeichnis) schon abgelegt wurde, und dies auf dem Akte zu vermerken. Ebenso haben die Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) vor dem Vollzug der Haft festzustellen, ob nicht der Eid Anmerkung, jetzt: Vermögensverzeichnis) inzwischen zu einer anderen Sache abgelegt wurde.

Anmerkung

Eidesvormerk: jetzt: Vormerk der Vermögensverzeichnisse laut Erlaß
BMJ 19. 2. 1992 JABl. 11.
Zu Abs. 1: Seit Umstellung des E-Registers auf ADV gegenstandslos.
Namensverzeichnisse und abgegebene Vermögensverzeichnisse werden
automationsunterstützt.
Zu Abs. 2: § 47 EO: jetzt: § 49 EO, idF Art. I Z 7 BGBl. Nr.
628/1991.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004244

alte Dokumentnummer

N1195111563S