Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 399Paragraph 399
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 399. Eidesvormerk.Paragraph 399, Eidesvormerk.
(1)Absatz eins,Die Bezirksgerichte haben einen Vormerk über abgelegte Offenbarungseide einschließlich der nach § 100 KO. und § 38 AusglO. sowie der auf Antrag anderer Behörden abgelegten Eide zu führen. Der Vormerk hat Namen, Beschäftigung und Anschrift des Eidesleisters, das Aktenzeichen und den Tag der Eidesleistung zu enthalten; er ist alphabetisch oder fortlaufend mit einem Namenverzeichnis zu führen. Bei größeren Gerichten ist er als Kartei anzulegen.Die Bezirksgerichte haben einen Vormerk über abgelegte Offenbarungseide einschließlich der nach Paragraph 100, KO. und Paragraph 38, AusglO. sowie der auf Antrag anderer Behörden abgelegten Eide zu führen. Der Vormerk hat Namen, Beschäftigung und Anschrift des Eidesleisters, das Aktenzeichen und den Tag der Eidesleistung zu enthalten; er ist alphabetisch oder fortlaufend mit einem Namenverzeichnis zu führen. Bei größeren Gerichten ist er als Kartei anzulegen.
(2)Absatz 2,Bei Anträgen nach § 47 EO. hat die Geschäftsstelle aus dem Vormerk (Anm.: jetzt: der Liste der abgegebenen Vermögensverzeichnisse) für das laufende und die drei vorangehenden Jahre (Anm.: jetzt: das vorangehende Jahr) vor der Vorlage der Akten an den Richter festzustellen, ob und wann ein Eid (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) schon abgelegt wurde, und dies auf dem Akte zu vermerken. Ebenso haben die Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) vor dem Vollzug der Haft festzustellen, ob nicht der Eid (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) inzwischen zu einer anderen Sache abgelegt wurde.Bei Anträgen nach Paragraph 47, EO. hat die Geschäftsstelle aus dem Vormerk Anmerkung, jetzt: der Liste der abgegebenen Vermögensverzeichnisse) für das laufende und die drei vorangehenden Jahre Anmerkung, jetzt: das vorangehende Jahr) vor der Vorlage der Akten an den Richter festzustellen, ob und wann ein Eid Anmerkung, jetzt: Vermögensverzeichnis) schon abgelegt wurde, und dies auf dem Akte zu vermerken. Ebenso haben die Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) vor dem Vollzug der Haft festzustellen, ob nicht der Eid Anmerkung, jetzt: Vermögensverzeichnis) inzwischen zu einer anderen Sache abgelegt wurde.
Anmerkung
Eidesvormerk: jetzt: Vormerk der Vermögensverzeichnisse laut Erlaß
BMJ 19. 2. 1992 JABl. 11.
Zu Abs. 1: Seit Umstellung des E-Registers auf ADV gegenstandslos.
Namensverzeichnisse und abgegebene Vermögensverzeichnisse werden
automationsunterstützt.
Zu Abs. 2: § 47 EO: jetzt: § 49 EO, idF Art. I Z 7 BGBl. Nr.
628/1991.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004244
alte Dokumentnummer
N1195111563S