Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 403Paragraph 403
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 403. Allgemeine Bestimmungen über das Pfändungsregister (§ 254 EO.).Paragraph 403, Allgemeine Bestimmungen über das Pfändungsregister (Paragraph 254, EO.).
(1)Absatz eins,Bei den Bezirksgerichten, denen der Exekutionsvollzug obliegt, wird zum Nachweis der gerichtlichen Pfandrechte an Fahrnissen von der Vollzugsabteilung oder von den Geschäftsabteilungen der Exekutionsrichter das Pfändungsregister gemeinsam für das ganze Gericht oder getrennt für jede Abteilung geführt. Das Pfändungsregister ist, sofern nicht nach Abs. 2 oder 3 vorzugehen ist, nach GeoForm. Nr. 88 in Buchform für etwa drei Jahre anzulegen und mit einem alphabetischen Namenverzeichnisse zu führen.Bei den Bezirksgerichten, denen der Exekutionsvollzug obliegt, wird zum Nachweis der gerichtlichen Pfandrechte an Fahrnissen von der Vollzugsabteilung oder von den Geschäftsabteilungen der Exekutionsrichter das Pfändungsregister gemeinsam für das ganze Gericht oder getrennt für jede Abteilung geführt. Das Pfändungsregister ist, sofern nicht nach Absatz 2, oder 3 vorzugehen ist, nach GeoForm. Nr. 88 in Buchform für etwa drei Jahre anzulegen und mit einem alphabetischen Namenverzeichnisse zu führen.
(2)Absatz 2,Bei Bezirksgerichten mit geringem Geschäftsumfang ist das Pfändungsregister alphabetisch anzulegen, ein gesondertes Namenverzeichnis entfällt.
(3)Absatz 3,Bei Bezirksgerichten mit großem Geschäftsumfang ist das Pfändungsregister in Form einer alphabetisch geordneten Kartei nach GeoForm Nr. 89 zu führen.
Anmerkung
Mit Inkrafttreten der 2. Etappe der EO-Nov 1995 ist die automationsunterstützte Führung des Pfändungsregisters vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004248
alte Dokumentnummer
N1195111567S