Rechtstracker.at

§ 404 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 404 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 40401.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 404

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Eintragungen in das Pfändungsregister.

Paragraph 404,

  1. Absatz eins,Die erste Eintragung in das Pfändungsregister (die Anlegung einer neuen Pfändungskarte) muß innerhalb zweier Tage nach Vornahme der Pfändung bewirkt werden. Bei mehrtägiger Abwesenheit des Vollstreckers Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollziehers) ist die vorgenommene Pfändung am Tage nach seiner Rückkehr einzutragen. Ebenso müssen die vorgeschriebenen Anmerkungen (Paragraph 405,) und Löschungen (Paragraph 406,) ohne Aufschub durchgeführt werden. Zu diesem Zweck ist das betreffende Aktenstück dem das Pfändungsregister führenden Bediensteten mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Bedienstete, der eine Eintragung im Pfändungsregister (auf der Pfändungskarte) vornimmt, hat dies auf dem Pfändungsprotokoll oder bei dem einzutragenden Beschluß durch sein Namenszeichen zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Für jeden Verpflichteten darf im Pfändungsregister nur eine Postnummer eröffnet, in der Sammlung nur eine Karte angelegt werden. Ist die Karte vollgeschrieben, so sind Anschlußkarten beizukleben. Wird das Pfändungsregister in Buchform geführt, so sind bei mehreren Gläubigern die Namen unter fortlaufenden Buchstaben a b, c, .... anzuführen; bei den Eintragungen in den übrigen Spalten ist auf diese Buchstaben Bezug zu nehmen. Sicherungsweise Exekutionen sind als solche durch das Wort “Sicherung” kenntlich zu machen.

Anmerkung

Mit Inkrafttreten der 2. Etappe der EO-Nov 1995 ist die automationsunterstützte Führung des Pfändungsregisters vorgesehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004249

alte Dokumentnummer

N1195111568S