Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 404Paragraph 404
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Eintragungen in das Pfändungsregister.
§ 404.Paragraph 404,
(1)Absatz eins,Die erste Eintragung in das Pfändungsregister (die Anlegung einer neuen Pfändungskarte) muß innerhalb zweier Tage nach Vornahme der Pfändung bewirkt werden. Bei mehrtägiger Abwesenheit des Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollziehers) ist die vorgenommene Pfändung am Tage nach seiner Rückkehr einzutragen. Ebenso müssen die vorgeschriebenen Anmerkungen (§ 405) und Löschungen (§ 406) ohne Aufschub durchgeführt werden. Zu diesem Zweck ist das betreffende Aktenstück dem das Pfändungsregister führenden Bediensteten mitzuteilen.Die erste Eintragung in das Pfändungsregister (die Anlegung einer neuen Pfändungskarte) muß innerhalb zweier Tage nach Vornahme der Pfändung bewirkt werden. Bei mehrtägiger Abwesenheit des Vollstreckers Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollziehers) ist die vorgenommene Pfändung am Tage nach seiner Rückkehr einzutragen. Ebenso müssen die vorgeschriebenen Anmerkungen (Paragraph 405,) und Löschungen (Paragraph 406,) ohne Aufschub durchgeführt werden. Zu diesem Zweck ist das betreffende Aktenstück dem das Pfändungsregister führenden Bediensteten mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Bedienstete, der eine Eintragung im Pfändungsregister (auf der Pfändungskarte) vornimmt, hat dies auf dem Pfändungsprotokoll oder bei dem einzutragenden Beschluß durch sein Namenszeichen zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Für jeden Verpflichteten darf im Pfändungsregister nur eine Postnummer eröffnet, in der Sammlung nur eine Karte angelegt werden. Ist die Karte vollgeschrieben, so sind Anschlußkarten beizukleben. Wird das Pfändungsregister in Buchform geführt, so sind bei mehreren Gläubigern die Namen unter fortlaufenden Buchstaben a b, c, .... anzuführen; bei den Eintragungen in den übrigen Spalten ist auf diese Buchstaben Bezug zu nehmen. Sicherungsweise Exekutionen sind als solche durch das Wort “Sicherung” kenntlich zu machen.
Anmerkung
Mit Inkrafttreten der 2. Etappe der EO-Nov 1995 ist die automationsunterstützte Führung des Pfändungsregisters vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004249
alte Dokumentnummer
N1195111568S