Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 406Paragraph 406
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 406. Löschungen im Pfändungsregister.Paragraph 406, Löschungen im Pfändungsregister.
(1)Absatz eins,Wenn das Pfandrecht eines Pfandgläubigers hinsichtlich sämtlicher Gegenstände durch Einstellung der Exekution, durch Ablauf der Frist des § 256 EO. oder durch Verkauf erlischt, ist sein Name im Pfändungsregister (in der Pfändungskarte) mit Farbstift durchzustreichen. Damit die durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Eintragungen zuverlässig gelöscht werden, hat die Geschäftsstelle das Pfändungsregister jährlich mindestens einmal unter Benützung der Pfändungsprotokolle und des E-Registers (Anm.: jetzt: ADV-E-Registers) allenfalls auch der Akten, durchzusehen.Wenn das Pfandrecht eines Pfandgläubigers hinsichtlich sämtlicher Gegenstände durch Einstellung der Exekution, durch Ablauf der Frist des Paragraph 256, EO. oder durch Verkauf erlischt, ist sein Name im Pfändungsregister (in der Pfändungskarte) mit Farbstift durchzustreichen. Damit die durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Eintragungen zuverlässig gelöscht werden, hat die Geschäftsstelle das Pfändungsregister jährlich mindestens einmal unter Benützung der Pfändungsprotokolle und des E-Registers Anmerkung, jetzt: ADV-E-Registers) allenfalls auch der Akten, durchzusehen.
(2)Absatz 2,Ein richterlicher Beschluß ist zur Streichung eines Pfandrechtes nach Abs. 1 nicht erforderlich, doch ist in zweifelhaften Fällen die Weisung des Richters einzuholen.Ein richterlicher Beschluß ist zur Streichung eines Pfandrechtes nach Absatz eins, nicht erforderlich, doch ist in zweifelhaften Fällen die Weisung des Richters einzuholen.
(3)Absatz 3,Wenn sämtliche Pfandrechte einer Registerpost (einer Karte) gestrichen sind und auch keine Anmerkungen nach §§ 405 oder 568 bestehen, ist die Postnummer abzustreichen (die Karte aus der Sammlung auszuscheiden).Wenn sämtliche Pfandrechte einer Registerpost (einer Karte) gestrichen sind und auch keine Anmerkungen nach Paragraphen 405, oder 568 bestehen, ist die Postnummer abzustreichen (die Karte aus der Sammlung auszuscheiden).
Anmerkung
Mit Inkrafttreten der 2. Etappe der EO-Nov 1995 ist die automationsunterstützte Führung des Pfändungsregisters vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004251
alte Dokumentnummer
N1195111570S