Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 410Paragraph 410
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
4. Kapitel.
Außerstreitige Sachen.
Abhandlungssachen.
§ 410. Das A-Register.Paragraph 410, Das A-Register.
In das nach GeoForm. Nr. 90 zu führende A-Register sind einzutragen:
alle dem Gericht angezeigten Todesfälle;
alle anderen Fälle, in denen das Gericht zur Regelung einer Verlassenschaft im Sinne des zweiten Hauptstückes des AusstreitG. berufen ist; solche Fälle ergeben sich zum Beispiel bei Todeserklärungen oder Erkenntnissen über den erbrachten Beweis des Todes.
Anmerkung
Nunmehr ADV-A-Register. Das bisherige A-Register GeoForm Nr. 90 ist seit Umstellung auf ADV durch Erlaß BMJ 8.4.1992 JABl. 19 gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004255
Alte Dokumentnummer
N1195111574S