Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 416Paragraph 416
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 416. Zeitweise Überlassung der L-Akten an andere Gerichte.Paragraph 416, Zeitweise Überlassung der L-Akten an andere Gerichte.
Das Anhaltungsgericht hat seine Akten dem Entmündigungsgerichte, das Entmündigungsgericht hat seine Akten dem Pflegschaftsgerichte solange zur Verfügung zu stellen, als sie dort benötigt werden; bei den Erhebungen in einem Verfahren ist tunlichst auf die Erfordernisse des anderen Verfahrens Bedacht zu nehmen; Abschriften der Protokolle, Gutachten usw. sollen nicht angefertigt werden, eine wiederholte Vernehmung derselben Personen soll tunlichst unterbleiben.
Anmerkung
Aufgehoben durch Erlaß BMJ 14.12.1990 JABl. 1991/2 betreffend das BG über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten. Die im Erlaß enthaltenen Anordnungen zum Ub-Register sind gegenstandslos, weil sämtliche Ub-Sachen nunmehr in ADV-N-Register unter den Fallcodes 41 (Ub-Unterbringung ohne Verlangen), 42 (UbV-Unterbringung auf Verlangen) und 43 (UbT-Unterbringung nach dem Tuberkulosegesetz) eingetragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004261
alte Dokumentnummer
N1195111580S