Rechtstracker.at

§ 418 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 418 heute01.01.2009 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 41801.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 418

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 418, Jugendsachen Anmerkung, jetzt: Jugendstrafsachen).

  1. Absatz eins,Über das Strafverfahren in Jugendsachen Anmerkung, jetzt: Jugendstrafsachen) und über die Vormundschaft sind gesonderte Akten anzulegen.
  2. Absatz 2,Ist das Strafgericht zugleich Vormundschaftsgericht, so hat es einen Vormundschaftsakt erst zu bilden, wenn es vormundschaftsbehördliche Anmerkung, jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen trifft. Besteht bereits ein P-Akt, so sind die Ergebnisse des Strafverfahrens und die in diesem Verfahren getroffenen vormundschaftsbehördlichen Anmerkung, jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen in diesem Akt auch dann zu vermerken, wenn Strafakt und P-Akt in derselben Gerichtsabteilung geführt werden.
  3. Absatz 3,Ist das Strafgericht nicht zugleich Vormundschaftsgericht, so hat es keinen Vormundschaftsakt zu bilden, auch wenn es nach den Paragraphen 25, 26, oder 41 Absatz 5, JGG. eine vormundschaftsbehördliche Anmerkung, jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügung trifft. Das Vormundschaftsgericht hat die Mitteilungen des Strafrichters von der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Jugendlichen und von der Entscheidung in der Sache selbst, wenn sie nicht zu einem schon bestehenden Vormundschaftsakt genommen werden können oder vormundschaftsbehördliche Anmerkung, jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen getroffen werden, in das Nc-Register einzutragen; solche Mitteilungen geben noch keinen Anlaß zur Anlegung eines P-Aktes. Ein solcher ist erst dann zu eröffnen, wenn das Vormundschaftsgericht von den durch das Strafgericht getroffenen vormundschaftsbehördlichen Anmerkung, jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen benachrichtigt wird oder selbst solche Verfügungen trifft.

Anmerkung

Änderung der Bezeichnung ,,Jugendsache`` durch ,,Jugendstrafsache``
gemäß § 1 Z 4 JGG, BGBl. Nr. 599/1988.
Der Begriff ,,vormundschaftsbehördlich`` ist als überholt durch
,,familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich`` zu ersetzen.
Zu Abs. 3: Entgegen der Anordnung des § 418 Abs. 3 Geo sind alle
einen Jugendlichen betreffenden Mitteilungen, Benachrichtigungen u
dgl. vom Strafgericht stets im ADV-P-Register einzutragen, unabhängig
davon, ob ein Pflegschaftsakt bereits besteht (siehe ADV-Handbuch
Justiz, ADV-P-Verfahren).

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004263

alte Dokumentnummer

N1195111582S