Rechtstracker.at

§ 423 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 423 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 42301.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 423

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 423, Pflegschaftsbogen.

  1. Absatz eins,Sobald ein Pflegschaftsakt mehr als zehn Ordnungsnummern enthält, ist ein Pflegschaftsbogen nach GeoForm. Nr. 96 anzulegen. Geht die Pflegschaft aus einer Abhandlung hervor, so ist der Pflegschaftsbogen spätestens bei der Einantwortung oder der Erbteilung anzulegen.
  2. Absatz 2,Der Pflegschaftsbogen kann auch gleich bei Anfall der Pflegschaft angelegt und, bis der Akt zehn Ordnungsnummern erreicht und in einen Deckel zu legen ist (Paragraph 381, Absatz 2,), als Umschlagbogen verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die erste Seite des Pflegschaftsbogens ist von der Geschäftsabteilung auszufüllen: sie enthält eine stets laufend zu führende Übersicht über die persönlichen Verhältnisse des Pflegebefohlenen.
  4. Absatz 4,Auf den Innenseiten des Pflegschaftsbogens ist vom Richter eine übersichtliche Darstellung der Vermögensverhältnisse des pflegebefohlenen (der Substitutionsmasse, des Abwesenden usw.), allenfalls der Unterhaltsansprüche des Pflegebefohlenen zu entwerfen. Das mehreren Pflegebebefohlenen gemeinsame Vermögen wird zweckmäßigerweise von der Darstellung der Sondervermögen getrennt. Es genügt die Aufzählung der wesentlichen Bestandteile des Vermögens unter Hervorhebung des Gesamtwertes (Nennwertes), des Aufbewahrungsortes und der hinsichtlich der Einkünfte getroffenen Anordnungen. Bei Änderungen in der Vermögenslage (in den Unterhaltsansprüchen) ist die Darstellung fortlaufend zu berichtigen.
  5. Absatz 5,Im Pflegschaftsbogen ist auf wichtige Stellen des Aktes hinzuweisen. Ist er durch die nachträglichen Berichtigungen unübersichtlich geworden, so ist er durch ein neues Blatt zu ergänzen oder es sind die noch geltenden Eintragungen umzuschreiben.

Anmerkung

Zu Abs. 1, 2 und 5: Zufolge Umstellung auf ADV gegenstandslos! Es gelten statt dessen die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, ADV-P-Verfahren. Bei Neuanfall einer Sache ist nach Abschluß der vollständigen Datenerfassung ein Ausdruck der Verfahrensdaten an der Stelle der ersten Seite des P/SW-Bogens zum Akt zu nehmen.
Zu Abs. 3: Die ,,erste Seite'' des P/SW-Bogens wird durch Erfassung von Daten im ADV-P-Register dotiert.
Zu Abs. 4: Auf der Rückseite dieses Ausdrucks ist bei neuangefallenen Sachen die ,,zweite Seite'' des P/SW-Bogens zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004268

alte Dokumentnummer

N1195111587S