Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 446Paragraph 446
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
B. Schiffsregistersachen.
§ 446. Anmeldungen zum Schiffsregister.Paragraph 446, Anmeldungen zum Schiffsregister.
Anmeldungen zur Neueintragung eines Schiffes sind zunächst in einem besonderen Abschnitt des allgemeinen Registers Nc (§ 474) einzutragen. Dasselbe gilt für andere Schriften über Angelegenheiten, für die noch keine Registerakten angelegt sind. Zusammengehörige Schriftstücke dieser Art werden zu Akten vereinigt.Anmeldungen zur Neueintragung eines Schiffes sind zunächst in einem besonderen Abschnitt des allgemeinen Registers Nc (Paragraph 474,) einzutragen. Dasselbe gilt für andere Schriften über Angelegenheiten, für die noch keine Registerakten angelegt sind. Zusammengehörige Schriftstücke dieser Art werden zu Akten vereinigt.
Anmerkung
Anmeldungen zur Neueintragung sind nur mehr im ADV-N-Register unter Fallcode 99 einzutragen. Das Gattungszeichen Nc bleibt erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004291
alte Dokumentnummer
N1195111610S