Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 475Paragraph 475
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 475. Nicht ins Nc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N) gehörige Sachen.Paragraph 475, Nicht ins Nc-Register Anmerkung, jetzt: ADV-N) gehörige Sachen.
Anfragen von Behörden oder Parteien über das Ergebnis eines Verfahrens, über den Stand einer Rechtsache usw. sind, soweit sie nicht ins Jv-Register einzutragen sind, in der Regel zu den Akten dieser Sache zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004320
alte Dokumentnummer
N1195111706S