Rechtstracker.at

§ 476 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 476 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 47601.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 476

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 476, Wechsel und Scheckproteste.

  1. Absatz eins,Wenn bei einem Gericht die Aufnahme eines Wechselprotestes verlangt wird, ist auf einem Bogen Papier ein Vermerk aufzunehmen, der das Begehren der Partei, den Namen des Beamten des Fachdienstes (Paragraph 29, Absatz 8,), der ein- für allemal oder für den bestimmten Fall vom Gerichtsvorsteher mit der Aufnahme des Protestes betraut wurde, und die im Artikel 85, Absatz 2, des Wechselgesetzes geforderten Angaben zu enthalten hat. Der Geschäftsfall ist in das Nc-Register einzutragen.
  2. Absatz 2,Die Urschrift des Wechselprotestes ist unter Beobachtung der Vorschriften der Artikel 80 bis 83 des Wechselgesetzes in einem Stück auszufertigen, das der Partei auszuhändigen ist.
  3. Absatz 3,Eine gebührenfreie Abschrift des Protestes, deren Richtigkeit vom aufnehmenden Beamten des Fachdienstes zu beglaubigen ist (Paragraph 431, Absatz 2,), ist in dem Bogen, auf dem der Vermerk über die Protestaufnahme angebracht wurde, einzulegen. Auf dem Bogen sind unter derselben Nc-Zahl auch die weiteren Vermerke über die Proteste anzubringen, die in demselben Jahre vom Gericht aufzunehmen sind. Die Vermerkbogen sind samt den Protestabschriften jahrgangsweise nach der zeitlichen Reihenfolge geordnet aufzubewahren (Artikel 85, Absatz 3, des Wechselgesetzes).
  4. Absatz 4,Bei Aufnahme eines Scheckprotestes finden die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 entsprechende Anwendung (Paragraph 55, Absatz 3, des Scheckgesetzes).

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004321

Alte Dokumentnummer

N1195111707S