Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 481Paragraph 481
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
12. Kapitel.
Strafsachen.
§ 481. Register der Bezirksgerichte.Paragraph 481, Register der Bezirksgerichte.
(1)Absatz eins,Bei den Bezirksgerichten sind Anzeigen wegen Verbrechen und Vergehen in das nach GeoForm. Nr. 114 zu führende Z-Register, Übertretungsfälle in das nach GeoForm. Nr. 115 zu führende U-Register einzutragen, und zwar Anzeigen wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung auch dann, wenn noch kein Verfolgungsantrag des öffentlichen Anklägers vorliegt.
(2)Absatz 2,Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.
Anmerkung
Statt ,,Verbrechen und Vergehen`` richtig: ,,gerichtlich strafbarer
Handlungen, die dem Gerichtshof erster Instanz oder dem
Geschworenengericht zur Aburteilung zugewiesen sind``; statt
,,Übertretungsfälle`` richtig: ,,gerichtlich strafbare Handlungen,
die dem Bezirksgericht zur Aburteilung zugewiesen sind``, siehe
E v. 9. 12. 1974, JAbl. Nr. 29, Z 4.6.
Zu Abs. 1, letzter Halbsatz: siehe E v. 22. 5. 1987, JAbl. Nr. 29,
und E v. 9. 6. 1987, JAbl. Nr. 31.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004326
alte Dokumentnummer
N1195111712S