Rechtstracker.at

§ 482 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 482 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 48201.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 48201.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 482

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 482,

Register der Gerichtshöfe im Verfahren römisch eins. Instanz.

  1. Absatz eins,Bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz ist in der Einlaufstelle das Hauptregister römisch fünf r nach Geoform. Nr. 116 zu führen. Ins Vr-Register sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      alle Strafsachen, in denen der Ankläger beim Gerichtshof römisch eins. Instanz einen Verfolgungsantrag gestellt hat;
    2. Ziffer 2
      Anträge eines Privatbeteiligten auf Einleitung der Voruntersuchung nach Paragraph 48, Ziffer eins, StPO., wenn die Sache nicht schon ins Vr-Register eingetragen ist;
    3. Ziffer 3
      die außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträge auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes nach Paragraph 37, Absatz 2, PreßG. oder auf Anordnung einer Beschlagnahme oder des Verfalles;
    4. Ziffer 4
      Auslieferungsbegehren ausländischer Behörden und von der Staatsanwaltschaft gestellte Anträge auf Einleitung des Auslieferungsverfahrens.
  2. Absatz 2,Das Ur-Register ist in der Geschäftsabteilung der Untersuchungsrichter und für den Vorsitzenden der Ratskammer nach GeoForm. Nr. 117 zu führen. In das Register des Untersuchungsrichters sind alle Strafsachen einzutragen, die von den Untersuchungsrichtern zu bearbeiten sind, in das Register des Vorsitzenden der Ratskammer die Strafsachen, in denen bei ihm eine Anklageschrift oder ein Antrag nach Paragraph 48, Ziffer eins, StPO. eingebracht worden ist, wenn mit derselben Sache ein Untersuchungsrichter noch nicht befaßt war. Der Präsident des Gerichtshofes kann anordnen, daß die Sache des Untersuchungsrichters und die Sachen des Vorsitzenden der Ratskammer gemeinsam in einem von der Geschäftsabteilung des Untersuchungsrichters zu führenden Ur-Registers behandelt werden. In diesem Fall sind in der Spalte 1 unmittelbare Anklagen durch ein farbiges UA, Subsidiaranträge durch ein farbiges S, Auslieferungssachen durch ein farbiges AS zu bezeichnen.
  3. Absatz 3,Das Hv-Register ist in den Geschäftsabteilungen der Vorsitzenden und der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach GeoForm. Nr. 118 zu führen. In das Hv-Register des Vorsitzenden sind die Strafsachen einzutragen, in denen eine Anklageschrift oder ein Anklagebeschluß nach Paragraph 48, Ziffer 2, oder Paragraph 114, Absatz 4, StPO. vorliegt, in das Hv-Register des Einzelrichters die Strafsachen, in denen ein Strafantrag im vereinfachten Verfahren eingebracht worden ist, und zwar in beiden Fällen auch dann, wenn der Präsident des Gerichtshofes angeordnet hat, daß die Hauptverhandlung im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes abgehalten wird, und ein Richter des Bezirksgerichtes die Hauptverhandlung als Vorsitzender oder als Einzelrichter durchzuführen hat, in das Hv-Register des Vorsitzenden ferner die Strafsachen, in welchen der Ankläger den Antrag eingebracht hat, den Verfall von Gegenständen in einem selbständigen Verfahren auf Grund mündlicher Verhandlung auszusprechen. In Spalte 1 des Hv-Registers des Vorsitzenden sind Geschwornengerichtsfälle durch ein farbiges Schw zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 3: ,,Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines
Druckwerkes nach § 37 Abs. 2 PreßG.`` gegenstandslos, weil im
Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, nicht mehr vorgesehen.
Zu Abs. 1 Z 3: Statt ,,Verfall`` richtig: ,,Einziehung``; siehe
E v. 9. 12. 1974, JAbl. Nr. 29, Z 2 lit. b.
Zu Abs. 2: Wortgruppe ,,eine Anklageschrift oder`` gegenstandslos
aufgrund Art. I Z 27 lit. a StPÄG 1993, BGBl. Nr. 526/1993;
Wortgruppe ,,unmittelbare Anklagen durch ein farbiges UA``
gegenstandslos aufgrund Art. IV Abs. 1 StPÄG 1993,
BGBl. Nr. 526/1993.
Zu Abs. 3: die Wortgruppe ,,im vereinfachten Verfahren`` entfällt
jeweils gemäß E v. 9. 12. 1974, JAbl. Nr. 29, Z 5 lit. a;
Wortfolge ,,oder § 114 Abs. 4 StPO.`` gegenstandslos aufgrund
Art. I Z 12e StPÄG 1993, BGBl. Nr. 526/1993; Wortfolge ,,und ein
Richter des Bezirksgerichtes die Hauptverhandlung als Vorsitzender
oder als Einzelrichter durchzuführen hat`` gegenstandslos zufolge
materieller Derogation des § 488 Z 3 StPO durch § 77 RDG, BGBl. Nr.
305/1961; statt ,,Verfall`` richtig: ,,Einziehung``, siehe Anmerkung
zu Abs.1 Z 3.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004327

alte Dokumentnummer

N1195111713S