Rechtstracker.at

§ 487 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 487 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 48701.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 48701.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 487

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 487, Besondere Bestimmungen für das U-Register.

  1. Absatz eins,Bei Privatanklagesachen ist in Spalte 4 ein senkrechter Strich zu ziehen.
  2. Absatz 2,Wird in einer Ehrenbeleidigungssache die Anklage an das Gemeindevermittlungsamt zur Vornahme des Sühneversuches abgetreten.(Artikel römisch zwei, des Gesetzes RGBl. Nr. 59 aus 1907,, in der Fassung der 2. Strafprozessnovelle vom Jahre 1920), so ist dies in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. Das Gemeindevermittlungsamt ist zu ersuchen, bei Erfolglosigkeit des Sühneversuches den Akt mit der Bestätigung dieses Umstandes zurückzusenden, andernfalls aber das Gericht zu benachrichtigen, daß ein Vergleich zustande gekommen ist. Im letzten Falle gilt die Sache als auf andere Art erledigt (Spalte 15).
  3. Absatz 3,Im übrigen gelten für die Eintragungen in das U-Register und für das Abstreichen in diesem Register die Bestimmungen der Paragraphen 489 und 490,

Anmerkung

Zu Abs. 1: Statt ,,Spalte 4`` richtig: ,,Spalte 5``; siehe
E v. 12. 10. 1987, JMZ 614.008/1-II.3/87.
Zu Abs. 2: Statt ,,(Spalte 15)`` richtig: ,,(Spalte 16)``; siehe
Anmerkung zu Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004332

alte Dokumentnummer

N1195111719S