Rechtstracker.at

§ 491 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 491 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 49101.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 491

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Besondere Vorschriften für Jugendstrafsachen.

Paragraph 491, Überweisung an die Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule. Ermahnung.

Hat das Gericht nach Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 JGG. ausgesprochen, daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird, so ist dieser Ausspruch in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv einzutragen.

Anmerkung

1) Überschrift nunmehr: ,,§ 491. Schuldspruch ohne Strafe'', siehe § 12 JGG, BGBl. Nr. 599/1988.
2) Das Zitat ,,Abs. 2 oder 3'' gegenstandslos; siehe Anmerkung 1.
3) Statt der Wortfolge ,,daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird'' richtig: ,,wegen einer Jugendstraftat vom Ausspruch einer Strafe abzusehen ist''; siehe Anmerkung 1 und E v. 28. 12. 1988, JABl. Nr. 1989/1.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004336

alte Dokumentnummer

N1195111723S