Rechtstracker.at

§ 492 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 492 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 49201.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 492

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 492, Aussetzung des Ausspruches über die Strafe.

  1. Absatz eins,Hat das Gericht den Ausspruch über die verwirkte Geld- oder Freiheitsstrafe auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, JGG. vorläufig für eine Probezeit aufgeschoben, so ist in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv außer dem die strafbare Handlung bezeichnenden Paragraphen der Vermerk “Strafausspruch ausgesetzt” einzutragen. Nach Rechtskraft des Urteils ist der Fall in den dem Ende der Probezeit entsprechenden Abschnitt des Fristenvormerkes einzutragen; im Register U oder Hv ist bei den Worten “Strafausspruch ausgesetzt” der Tag und allenfalls die Postzahl des Fristenvormerkes zu vermerken und die Sache als erledigt abzustreichen. Wird die Probezeit nachträglich verlängert, so ist im Fristenvormerk und im Register die Eintragung der Frist abzustreichen und die neue Frist einzutragen.
  2. Absatz 2,Wird der Antrag auf Festsetzung der Strafe (Paragraph 42, Absatz 3, JGG.) vom Staatsanwalt noch im Laufe des Anfallsjahres gestellt, so ist das die Erledigung der Strafsache anzeigende Abstrichzeichen zu tilgen (Paragraph 367, Absatz 5,) und die Stellung des Antrages in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. Nach Rechtskraft des Urteils, womit der Antrag abgewiesen wird, ist diese Eintragung in der Bemerkungsspalte und der ganze Straffall als erledigt abzustreichen. Wird dem Antrage des Staatsanwaltes stattgegeben, so ist die Strafe in der zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmten Spalte des Registers U oder Hv anzuführen. Nach Rechtskraft des Urteils, womit die Strafe festgesetzt worden ist, sind der Vermerk “Strafausspruch ausgesetzt” und der die Stellung des Antrages auf Festsetzung der Strafe betreffende Vermerk im Register U oder Hv und die Vormerkung im Fristenvormerk abzustreichen.
  3. Absatz 3,Wird der Antrag auf Festsetzung der Strafe erst nach Ablauf des Anfallsjahres gestellt, so ist die Sache im Register U oder Hv und bei dem Gerichtshofe römisch eins. Instanz auch im Register römisch fünf r neu einzutragen (Paragraphen 367, Absatz 6, 384, 485, Absatz 2,). Dabei ist das Aktenzeichen mit Farbstift einzuringeln und der Fall bei der Zusammenstellung des Ausweises nicht als neu angefallene Sache zu zählen. Die weiteren Eintragungen sind nach den Bestimmungen des Absatz 2, vorzunehmen.

Anmerkung

Überschrift nunmehr: ,,§ 492. Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und vorläufige Verfahrenseinstellung.''; siehe § 13 JGG, BGBl. Nr. 599/1988, sowie § 9 leg. cit. und E v. 28. 12. 1988, JABl. Nr. 1989/1.
Zu Abs. 1: Satt der Wortfolge ,,über die verwirkte Geld- oder Freiheitsstrafe'' richtig: ,,der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe'', statt ,,Probezeit aufgeschoben'' richtig:
,,Probezeit vorbehalten'', statt ,,Strafausspruch ausgesetzt'' richtig: ,,Strafe vorbehalten''; siehe Anmerkung zur Überschrift; letzter Satz gegenstandslos zufolge Herabsetzung der Probezeit auf ein bis drei Jahre.
Zu Abs. 2: Statt der Wortfolge ,,Festsetzung der Strafe (§ 42 Abs. 3 JGG)'' richtig: ,,nachträglichen Strafausspruch (§ 15 JGG) oder auf Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Strafverfahrens (§ 11 JGG)'', statt ,,Strafausspruch ausgesetzt'' richtig: ,,Strafe vorbehalten''; siehe Anmerkung zur Überschrift.
Zu Abs. 3: Statt der Wortfolge ,,Festsetzung der Strafe'' richtig: ,,nachträglichen Strafausspruch oder auf Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Strafverfahrens''; siehe Anmerkung zur Überschrift.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004337

alte Dokumentnummer

N1195111724S