Rechtstracker.at

§ 500 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 500 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 50001.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 500

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 500, Selbständiges Verfahren betreffend Beschlagnahme oder Verfall.

  1. Absatz eins,Bei den außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträgen auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes, auf Anordnung der Beschlagnahme oder auf Anordnung des Verfalles ist in der für den Namen des Beschuldigten bestimmten Spalte der wesentliche Inhalt des Antrages einzutragen. Nehmen Verfallsbeteiligte an dem Verfahren teil, so sind sie als solche in dieser Spalte anzuführen.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung oder Nichtbestätigung der vorläufigen Beschlagnahme nach Paragraph 37, Absatz 2, PreßG., die Bewilligung oder Verweigerung der Beschlagnahme sind in die für die Erledigungen anderer Art bestimmte Spalte des U- oder Ur-Registers einzutragen. Findet das Verfahren über solche Anträge noch im Anfallsjahr in einem Strafverfahren oder in einem selbständigen Verfahren über einen Antrag auf Verfall seine Fortsetzung, so ist die Eintragung in der für Erledigungen anderer Art bestimmten Spalte mit Farbstift durchzustreichen und der Abstrich zu tilgen.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über einen Antrag, den Verfall in einem selbständigen Verfahren auszusprechen, ist, wenn sie in Urteilsform ergeht, in die für das Erkenntnis bestimmte Spalte des U- oder Hv-Registers, andernfalls in die für Erledigungen anderer Art bestimmte Spalte des U- oder Ur-Registers einzutragen ( “selbständiger Verfall ausgesprochen - abgelehnt”).

Anmerkung

In der Überschrift statt ,,Verfall'' richtig: ,,Einziehung''; siehe E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29, Z 2 lit. b.
Zu Abs. 1: Wortfolge ,,auf Bestätitung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes'' gegenstandslos, weil im Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, nicht mehr vorgesehen; statt ,,des Verfalls'' richtig: ,,der Einziehung'', siehe Anmerkung zur Überschrift; im letzten Satz ist nach ,,Verfallsbeteiligte'' zu ergänzen: ,,oder von der
Einziehung Betroffene''; siehe Anmerkung zur Überschrift.
Zu Abs. 2: Wortfolge ,,Die Bestätigung oder Nichtbestätigung der vorläufigen Beschlagnahme nach § 37 Abs. 2 PreßG'' gegenstandslos, siehe Anmerkung zu Abs. 1; statt ,,Verfall'' richtig: Einziehung'', siehe Anmerkung zur Überschrift
Zu Abs. 3: Statt ,,Verfall'' richtig: ,,Einziehung''; siehe Anmerkung zur Überschrift.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004345

Alte Dokumentnummer

N1195111732S