Rechtstracker.at

§ 501 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 50101.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 50101.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 501

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 501, Rechtshilfesachen.

  1. Absatz eins,In das nach GeoForm. Nr. 99 zu führende Rechtshilferegister in Strafsachen Hs sind einzutragen: Ersuchen um Rechtshilfe im gerichtlichen Strafverfahren, in Dienst- und Standesstrafverfahren sowie Ersuchen im Strafverfahren anderer Behörden, weiters bei Bezirksgerichten Ersuchen um einzelne Erhebungen in Sachen, die im Z-Register nicht eingetragen oder schon abgestrichen sind, sowie Auslieferungsanträge ausländischer Behörden.
  2. Absatz 2,Bei Bezirksgerichten sind ferner ins Hs-Register die Fälle einzutragen, in denen gemäß Paragraph 221 a, oder Paragraph 488, Ziffer 3, StPO. die Hauptverhandlung von einem Richter des Bezirksgerichtes als Vorsitzenden oder als Einzelrichter durchzuführen ist. Diese Fälle sind in der Bemerkungsspalte des Registers fortlaufend zu zählen.
  3. Absatz 3,Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden um den Vollzug von Freiheitsstrafen und die damit zusammenhängenden Geschäfte (Strafortsänderungssachen) sind bei dem Gerichte, das um den Strafvollzug ersucht wird, als Jv-Sache zu behandeln, wenn und soweit der Gerichtsvorsteher ihre Erledigung nicht einem Richter des Gerichtes übertragen hat (Paragraph 598, Absatz 3,). Im letzten Falle sind sie als Hs-Sache zu behandeln.
  4. Absatz 4,Für die Eintragungen ins Hs-Register und die Aktenbildung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 434, Absatz eins und 435, für die Ersuchen von Gerichten und anderen Behörden um die Übersendung von strafgerichtlichen Akten die Bestimmungen des Paragraph 436,

Anmerkung

Zu Abs. 1: Wortfolge ,,sowie Auslieferungsanträge ausländischer
Behörden`` gegenstandslos nach § 26 Abs. 1 ARHG, BGBl. Nr. 529/1979;
siehe auch §§ 482 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 488 Abs. 2 lit. b Geo.
Zu Abs. 2: Gegenstandslos zufolge materieller Derogation durch
§ 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, und Aufhebung des § 221a StPO durch
Art. I Z 30 StPÄG 1993, BGBl. Nr. 526/1993.
Zu Abs. 3: Gegenstandslos zufolge Neuregelung der Zuständigkeiten
im § 9 StVG (idF Art. I Z 7 StrafvollzugsanpassungsG 1974,
BGBl. Nr. 424/1974) und § 10 StVG (idF Art. I Z 8
StrafvollzugsanpassungsG).

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004346

alte Dokumentnummer

N1195111733S