Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 509Paragraph 509
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
13. Kapitel.
Justizverwaltungssachen.
Das Justizverwaltungsregister und die Justizverwaltungsakten.
§ 509.Paragraph 509,
(1)Absatz eins,In das Justizverwaltungsregister Jv (GeoForm. Nr. 109) werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, eingetragen:
Geschäftsstücke, die bloß Justizverwaltungssachen betreffen,
Eingaben, die an den Gerichtsvorsteher als solchen (das Präsidium) gerichtet sind,
Geschäftsstücke, die dem Gerichtsvorsteher von der Einlaufstelle (§ 106 Abs. 3) oder von einer anderen Stelle des Gerichtes vorgelegt werden und zu einer Verfügung des Gerichtsvorstehers Anlaß geben.Geschäftsstücke, die dem Gerichtsvorsteher von der Einlaufstelle (Paragraph 106, Absatz 3,) oder von einer anderen Stelle des Gerichtes vorgelegt werden und zu einer Verfügung des Gerichtsvorstehers Anlaß geben.
(2)Absatz 2,In Justizverwaltungssachen ist in der Regel jedes Geschäftsstück unter eigener Zahl in das Register einzutragen und bildet einen gesonderten Akt. Stellen sich aber Geschäftsstücke ausschließlich als die Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache dar, so daß sie zu einer Neueintragung in das Namen- und Sachverzeichnis (§ 517) keinen Anlaß geben, so sind sie nicht mit neuer Zahl zu versehen, sondern mit dem schon eingetragenen Stücke zu einem Akte zu vereinigen (§ 512 Abs. 2).In Justizverwaltungssachen ist in der Regel jedes Geschäftsstück unter eigener Zahl in das Register einzutragen und bildet einen gesonderten Akt. Stellen sich aber Geschäftsstücke ausschließlich als die Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache dar, so daß sie zu einer Neueintragung in das Namen- und Sachverzeichnis (Paragraph 517,) keinen Anlaß geben, so sind sie nicht mit neuer Zahl zu versehen, sondern mit dem schon eingetragenen Stücke zu einem Akte zu vereinigen (Paragraph 512, Absatz 2,).
(3)Absatz 3,Berichte der Bezirksgerichte, die weiter vorzulegen sind, und Erlässe des Oberlandesgerichtspräsidenten, die an die Bezirksgerichte weitergeleitet werden, sind beim Gerichtshof I. Instanz nur dann in das Jv-Register einzutragen, wenn der Präsident zu dem Bericht oder dem Erlaß einen Zusatz verfügt; doch kann der Präsident für Berichte gewisser Art die Eintragung allgemein anordnen.Berichte der Bezirksgerichte, die weiter vorzulegen sind, und Erlässe des Oberlandesgerichtspräsidenten, die an die Bezirksgerichte weitergeleitet werden, sind beim Gerichtshof römisch eins. Instanz nur dann in das Jv-Register einzutragen, wenn der Präsident zu dem Bericht oder dem Erlaß einen Zusatz verfügt; doch kann der Präsident für Berichte gewisser Art die Eintragung allgemein anordnen.
(4)Absatz 4,Sachen ohne dienstliche Bedeutung, wie geschäftliche Ankündigungen, Einladungen zu festlichen Veranstaltungen usw. sind in das Jv-Register nicht einzutragen.
Schlagworte
Namenverzeichnis
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004354
alte Dokumentnummer
N1195111741S