Rechtstracker.at

§ 512 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 512 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 51201.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 512

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 512, Aktenzeichen, Ordnungsnummern.

  1. Absatz eins,In Jv-Sachen werden die Akten durch das Gattungszeichen Jv, die Zahl, unter der die Sache in das Register eingetragen ist, und die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl bezeichnet, zum Beispiel Jv 137/50. Bei Gerichtshöfen ist auch die Geschäftsgruppe anzugeben, unter der die Sache einzureihen ist, zum Beispiel Jv 237-17/50.
  2. Absatz 2,Wenn spätere Stücke, weil sie ausschließlich als Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache in Betracht kommen, mit einem früheren zu einem Akte vereinigt werden (Paragraph 509, Absatz 2,), werden die Stücke dieser Sache mit Ordnungsnummern versehen.
  3. Absatz 3,Wenn in derselben Sache eine größere Zahl gleichförmiger und zusammengehöriger Stücke einläuft, zum Beispiel Geschäftsausweise, Bewerbungsgesuche, von nachgeordneten Gerichten abgeforderte Berichte usw., sind sie zusammen unter einer einzigen Zahl in das Jv-Register einzutragen.

Anmerkung

1. Zu den Geschäftsgruppen siehe § 11 Geo.
2. Zu den Ordnungsnummern siehe § 375 Abs. 1 Geo.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004357

alte Dokumentnummer

N1195111744S