Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 512Paragraph 512
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 512. Aktenzeichen, Ordnungsnummern.Paragraph 512, Aktenzeichen, Ordnungsnummern.
(1)Absatz eins,In Jv-Sachen werden die Akten durch das Gattungszeichen Jv, die Zahl, unter der die Sache in das Register eingetragen ist, und die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl bezeichnet, zum Beispiel Jv 137/50. Bei Gerichtshöfen ist auch die Geschäftsgruppe anzugeben, unter der die Sache einzureihen ist, zum Beispiel Jv 237-17/50.
(2)Absatz 2,Wenn spätere Stücke, weil sie ausschließlich als Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache in Betracht kommen, mit einem früheren zu einem Akte vereinigt werden (§ 509 Abs. 2), werden die Stücke dieser Sache mit Ordnungsnummern versehen.Wenn spätere Stücke, weil sie ausschließlich als Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache in Betracht kommen, mit einem früheren zu einem Akte vereinigt werden (Paragraph 509, Absatz 2,), werden die Stücke dieser Sache mit Ordnungsnummern versehen.
(3)Absatz 3,Wenn in derselben Sache eine größere Zahl gleichförmiger und zusammengehöriger Stücke einläuft, zum Beispiel Geschäftsausweise, Bewerbungsgesuche, von nachgeordneten Gerichten abgeforderte Berichte usw., sind sie zusammen unter einer einzigen Zahl in das Jv-Register einzutragen.
Anmerkung
1. Zu den Geschäftsgruppen siehe § 11 Geo.
2. Zu den Ordnungsnummern siehe § 375 Abs. 1 Geo.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004357
alte Dokumentnummer
N1195111744S