Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 513Paragraph 513
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 513. Aufbewahrung der Akten, Sammelakten.Paragraph 513, Aufbewahrung der Akten, Sammelakten.
(1)Absatz eins,Die Jv-Akten werden nach der Reihe der Aktenzahlen, bei Gerichtshöfen überdies getrennt nach Geschäftsgruppen (§ 11) aufbewahrt. Die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Normalien) werden bei allen Gerichten abgesondert aufbewahrt (§ 518 Abs. 2).Die Jv-Akten werden nach der Reihe der Aktenzahlen, bei Gerichtshöfen überdies getrennt nach Geschäftsgruppen (Paragraph 11,) aufbewahrt. Die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Normalien) werden bei allen Gerichten abgesondert aufbewahrt (Paragraph 518, Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Soweit es die bessere Übersicht erfordert und die geschäftliche Behandlung erleichtert, sind Verwaltungsakten, die denselben Gegenstand betreffen, zu einem Sammelakte zusammenzulegen. In diesem Falle wird unter das Aktenzeichen jedes Stückes die Aktenzahl des führenden Geschäftsstückes gesetzt, zum Beispiel
In den Ausfertigungen, die von der Erledigung solcher Stücke hergestellt werden, wird die Aktenzahl des führenden Stückes fortgelassen. (3)Absatz 3,Um die Bildung von Sammelakten zu erleichtern, die alles Zusammengehörige, aber nichts Sachfremdes enthalten, haben die Gerichte ihre Berichte, die verschiedenartige Angelegenheiten betreffen (§ 178 Abs. 4), auch äußerlich zu trennen.Um die Bildung von Sammelakten zu erleichtern, die alles Zusammengehörige, aber nichts Sachfremdes enthalten, haben die Gerichte ihre Berichte, die verschiedenartige Angelegenheiten betreffen (Paragraph 178, Absatz 4,), auch äußerlich zu trennen.
Anmerkung
1. Zu den Aktenzahlen siehe § 374 Geo.
2. Zur Aktenübersicht und zu den Seitenzahlen der Sammelakten siehe § 514 Geo.
Schlagworte
Justizverwaltungsakt
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004358
alte Dokumentnummer
N1195111745S