Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 516Paragraph 516
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 516. Äußere Form der Berichte in Jv-Sachen.Paragraph 516, Äußere Form der Berichte in Jv-Sachen.
(1)Absatz eins,Berichte in Verwaltungssachen haben auf der linken Hälfte der ersten Seite unter der Anschrift zu enthalten:
die Geschäftszahl des Erlasses, auf den sich der Bericht bezieht,
eine kurze Angabe des Inhaltes des Berichtes, zum Beispiel “Bezirksgericht Hallein über die Flucht des Häftlings X”. Wenn der Bericht so kurz ist, daß er sofort überblickt werden kann, hat die Inhaltsangabe zu entfallen.
(2)Absatz 2,Fehlberichte müssen außer der Geschäftszahl der vorgesetzten Behörde auch eine sachliche Bezeichnung enthalten, zum Beispiel “Zu Jv 320-17/50, Berichte wegen Nichteinhaltung der Amtsstunden sind nicht erstattet worden”.
(3)Absatz 3,In Jv-Sachen sind Berichte, soweit nicht eine besondere Vorschrift anderes verfügt, im Dienstwege, das heißt, durch die unmittelbar vorgesetzte Stelle vorzulegen. Der Vorlagebericht der Zwischenstellen ist unter den der berichtenden Stelle zu setzen. Ein beim Gerichtshof I. Instanz bloß durchlaufender Bericht oder Erlaß (§ 509 Abs. 3) ist nur mit einem die Einsichtnahme bestätigenden Vermerke zu versehen.In Jv-Sachen sind Berichte, soweit nicht eine besondere Vorschrift anderes verfügt, im Dienstwege, das heißt, durch die unmittelbar vorgesetzte Stelle vorzulegen. Der Vorlagebericht der Zwischenstellen ist unter den der berichtenden Stelle zu setzen. Ein beim Gerichtshof römisch eins. Instanz bloß durchlaufender Bericht oder Erlaß (Paragraph 509, Absatz 3,) ist nur mit einem die Einsichtnahme bestätigenden Vermerke zu versehen.
Anmerkung
Zur Einhaltung des Dienstweges siehe auch § 64b RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, § 54 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und § 51 Geo.
Schlagworte
Justizverwaltungssache, Betreff
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004361
alte Dokumentnummer
N1195111748S