Rechtstracker.at

§ 516 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 516 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 51601.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 516

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 516, Äußere Form der Berichte in Jv-Sachen.

  1. Absatz eins,Berichte in Verwaltungssachen haben auf der linken Hälfte der ersten Seite unter der Anschrift zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Geschäftszahl des Erlasses, auf den sich der Bericht bezieht,
    2. Ziffer 2
      eine kurze Angabe des Inhaltes des Berichtes, zum Beispiel “Bezirksgericht Hallein über die Flucht des Häftlings X”. Wenn der Bericht so kurz ist, daß er sofort überblickt werden kann, hat die Inhaltsangabe zu entfallen.
  2. Absatz 2,Fehlberichte müssen außer der Geschäftszahl der vorgesetzten Behörde auch eine sachliche Bezeichnung enthalten, zum Beispiel “Zu Jv 320-17/50, Berichte wegen Nichteinhaltung der Amtsstunden sind nicht erstattet worden”.
  3. Absatz 3,In Jv-Sachen sind Berichte, soweit nicht eine besondere Vorschrift anderes verfügt, im Dienstwege, das heißt, durch die unmittelbar vorgesetzte Stelle vorzulegen. Der Vorlagebericht der Zwischenstellen ist unter den der berichtenden Stelle zu setzen. Ein beim Gerichtshof römisch eins. Instanz bloß durchlaufender Bericht oder Erlaß (Paragraph 509, Absatz 3,) ist nur mit einem die Einsichtnahme bestätigenden Vermerke zu versehen.

Anmerkung

Zur Einhaltung des Dienstweges siehe auch § 64b RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, § 54 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und § 51 Geo.

Schlagworte

Justizverwaltungssache, Betreff

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004361

alte Dokumentnummer

N1195111748S